Rechtssatz RS0059105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059105
Entscheidungsdatum
10.06.1992
Rechtssatz
Dieses Abhandlungsprovisorium kennzeichnet einen handelsregisterlichen Vermerk des Inhaltes, daß der Inhaber des Unternehmens gestorben ist und daß zur Vertretung und Firmenzeichnung bis auf weiteres eine bestimmte Person befugt ist, wobei als Provisorialvertreter auch die Erben, denen die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wurde, eingetragen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059105
Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_002