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Rechtssatz RS0059109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059109

Geschäftszahl

3Ob565/91

Entscheidungsdatum

10.06.1992

Rechtssatz

Auch nach der Aufnahme der Vorschriften über die Eintragung des Verlassenschaftsprovisoriums ist nicht geregelt, wen das Abhandlungsgericht zum Vertreter des ruhenden Nachlasses zu bestellen hat. Wenn es auch sonst ausreichen mag, daß den ausgewiesenen Erben die Verwaltung der Verlassenschaft übertragen wird, so besteht kein Grund, das Verlangen der Erben nach der Bestellung eines Vertreters abzulehnen, wenn die mit dem Aufenthalt im Ausland verbundenen Erschwernisses bei der Ausübung der Gesellschafterrechte des Nachlasses das Einschreiten eines im Inland wohnhaften Vertreters als zweckmäßig erkennen lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 565/91
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 565/91
    Veröff: EvBl 1992/160 S 660 = RdW 1992,402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059109

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00565_9100000_003