Rechtssatz RS0059250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059250
Entscheidungsdatum
30.01.1973
Rechtssatz
Die im § 36 Z 5 GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung.Die im Paragraph 36, Ziffer 5, GebAG gebrauchten Ausdrücke Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer gerichtlichen Erhebung haben für den strafverfahrensrechtlichen Bereich schon rein begrifflich die gleichzeitige Anwesenheit eines Erhebungen führenden Richters zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0059250
Dokumentnummer
JJR_19730130_OGH0002_0100OS00006_7300000_001