Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
4. Abschnitt
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäft
Definitionen
§ 129.Paragraph 129,
Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Observation“ das heimliche Überwachen des Verhaltens einer Person,
„verdeckte Ermittlung“ der Einsatz von kriminalpolizeilichen Organen oder anderen Personen im Auftrag der Kriminalpolizei, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen,
„Scheingeschäft“ der Versuch oder die scheinbare Ausführung von Straftaten, soweit diese im Erwerben, Ansichbringen, Besitzen, Ein-, Aus- oder Durchführen von Gegenständen oder Vermögenswerten bestehen, die entfremdet wurden, aus einem Verbrechen herrühren oder der Begehung eines solchen gewidmet sind oder deren Besitz absolut verboten ist.
Schlagworte
Einführen, Ausführen
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2025
Dokumentnummer
NOR40050588