Rechtstracker.at

§ 129 StPO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 119/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 19/2004
§ 12901.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 119/2005
§ 12931.12.197531.12.2005 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 119/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 19/2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.
  2. Absatz 2,Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
    1. Ziffer eins
      ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
    2. Ziffer 2
      ob diese Handlung
      1. Litera a
        schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
      2. Litera b
        wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
      3. Litera c
        wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
      4. Litera d
        wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
      5. Litera e
        der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.
  3. Absatz 3,Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
  4. Absatz 4,Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40069520