Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz eins,Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was im vorliegenden Falle die den eingetretenen Tod zunächst bewirkende Ursache gewesen und wodurch sie erzeugt worden ist.
(2)Absatz 2,Werden Verletzungen wahrgenommen, so ist insbesondere zu erörtern:
ob sie dem Verstorbenen durch die Handlung eines anderen zugefügt wurden und, falls diese Frage bejaht wird,
ob diese Handlung
schon ihrer allgemeinen Natur wegen,
wegen der eigentümlichen persönlichen Beschaffenheit oder eines besonderen Zustandes des Verletzten,
wegen der zufälligen Umstände, unter denen sie verübt wurde, oder
wegen zufällig hinzugekommener, jedoch durch sie veranlaßter oder aus ihr entstandener Zwischenursachen den Tod herbeigeführt habe, und ob endlich
der Tod durch rechtzeitige und zweckmäßige Hilfe hätte abgewendet werden können.
(3)Absatz 3,Insofern sich das Gutachten nicht über alle für die Entscheidung erheblichen Umstände verbreitet, sind hierüber vom Untersuchungsrichter besondere Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
(4)Absatz 4,Wird für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR40069520