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Rechtssatz RS0059377×

Rechtssatz RS0059377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059377

Geschäftszahl

13Os85/93 (13Os96/93)

Entscheidungsdatum

25.08.1993

Rechtssatz

Die Ladung eines Zeugen muß den Tatsachenkomplex angeben, über welchen der Zeuge zu befragen sein wird und - bei Ladung eines "informierten Vertreters" - jene Angaben enthalten, die der ersuchten Stelle die Auswahl des als Zeugen zu entsendenden Vertreters und diesem einen entsprechende Vorbereitung auf die Einvernahme ermöglichen (Beweisthema). Die Mitteilung von Aktenkopien an den Zeugen anläßlich seiner Ladung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre im übrigen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, StPO zulässig. Belehrungen und Aufforderungen, die über den durch das Gesetz (zB Paragraphen 3, 47 a, 152, Absatz 3, 153, Absatz 3, 172, 365, StPO) gesteckten Rahmen hinausgehend in zivilrechtliche Beziehungen zwischen Angeklagten und Zeugen eingreifen, sind unzulässig. (Hier: Übersendung einer vollständigen Kopie der Anklageschrift mit Belehrung über die strafrechtliche Bedenklichkeit einer Mietzinszahlung an die Beschuldigte verbunden mit der Aufforderung, den fraglichen Betrag gerichtlich zu hinterlegen).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 85/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 85/93
    Veröff: EvBl 1994/11 S 54 = RZ 1994/13 S 39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059377

Dokumentnummer

JJR_19930825_OGH0002_0130OS00085_9300000_001