Rechtssatz RS0059378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059378
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen.Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059378
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00083_9300000_002