Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0059378×

Rechtssatz RS0059378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059378

Geschäftszahl

15Os83/93

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 83/93
    Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 83/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059378

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00083_9300000_002