Die von Alla R***** dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Entlohnung des neurologischen Gutachtens, wenn überhaupt, nur nach lit. a und des psychiatrischen Gutachtens nach lit. d des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.Die von Alla R***** dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Entlohnung des neurologischen Gutachtens, wenn überhaupt, nur nach Litera a und des psychiatrischen Gutachtens nach Litera d, des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Abgesehen davon, daß die gesonderte Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens, deren Erstattung durch einen gerichtlichen Auftrag gedeckt ist, durchaus ständiger Rechtsprechung entspricht (vgl. Krammer-Schmidt GebAG2 § 43 ENr. 47), wurden auch die jeweiligen Gebührenansätze vom Oberlandesgericht zutreffend gewählt.Abgesehen davon, daß die gesonderte Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens, deren Erstattung durch einen gerichtlichen Auftrag gedeckt ist, durchaus ständiger Rechtsprechung entspricht vergleiche Krammer-Schmidt GebAG2 Paragraph 43, ENr. 47), wurden auch die jeweiligen Gebührenansätze vom Oberlandesgericht zutreffend gewählt.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nämlich § 43 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG für die neurologische Untersuchung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Tarifstufe nur für einfache körperliche Untersuchungen vorgesehen ist. Die Befundaufnahme zum status neurologicus aber und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen vermögen dem Erfordernis eingehender Begründung (lit. d) durchaus noch gerecht zu werden.Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nämlich Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG für die neurologische Untersuchung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil diese Tarifstufe nur für einfache körperliche Untersuchungen vorgesehen ist. Die Befundaufnahme zum status neurologicus aber und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen vermögen dem Erfordernis eingehender Begründung (Litera d,) durchaus noch gerecht zu werden.
Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG hinwieder kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf (wie hier) zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen (vgl. 14 Os 133/88, 15 Os 90/90).Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG hinwieder kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf (wie hier) zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen vergleiche 14 Os 133/88, 15 Os 90/90).
Demnach erweisen sich die Einstufungen des Oberlandesgerichtes als zutreffend, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.