Rechtssatz RS0059411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059411
Geschäftszahl
9Os111/62; 13Os148/94
Entscheidungsdatum
19.10.1994
Norm
Geo §116 Abs5
Geo §119 Abs3
StPO §77 Abs1
UHaftEntschG §3 Abs2
UHaftEntschG §3 Abs3
Rechtssatz
Die Beschwerde gegen den Beschluß über die Verpflichtung des Staates zur Leistung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft kann vom Verhafteten oder in dessen Namen von seinem ausgeweisenen Verteidiger auch schon vor Beginn der - von der eigenhändigen Zustellung an den Verhafteten zu berechnenden - Rechtsmittelfrist erhoben werden, sobald das Gericht im Sinne der §§ 116 Abs 5, 119 Abs 3 Geo an seinen Beschluß gebunden ist.Die Beschwerde gegen den Beschluß über die Verpflichtung des Staates zur Leistung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft kann vom Verhafteten oder in dessen Namen von seinem ausgeweisenen Verteidiger auch schon vor Beginn der - von der eigenhändigen Zustellung an den Verhafteten zu berechnenden - Rechtsmittelfrist erhoben werden, sobald das Gericht im Sinne der Paragraphen 116, Absatz 5, 119, Absatz 3, Geo an seinen Beschluß gebunden ist.
Entscheidungstexte
- 9 Os 111/62
Entscheidungstext OGH 05.03.1962 9 Os 111/62
Veröff: EvBl 1962/261 S 303 = JBl 1962,513
- 13 Os 148/94
Entscheidungstext OGH 19.10.1994 13 Os 148/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0059411
Dokumentnummer
JJR_19620305_OGH0002_0090OS00111_6200000_001