Der verfahrensgegenständliche Beschluß des Oberlandesgerichtes verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz.Der verfahrensgegenständliche Beschluß des Oberlandesgerichtes verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz.
Gemäß § 6 Abs 5 StEG stehen Staatsanwalt und Angehaltenem gegen einen Beschluß, mit welchem das Gericht über die Anspruchsvoraussetzungen der Ersatzpflicht des Bundes für die durch die strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile entscheidet, die binnen vierzehn Tagen zu erhebende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Zustellung des Beschlusses hat nach § 6 Abs 4 StEG an den Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zu erfolgen. Es ist aber weder in dieser Gesetzesstelle noch in den Bestimmungen der StPO ein Verbot enthalten, das Rechtsmittel auch schon vor Zustellung der Entscheidung zu erheben (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 69 zu § 427, ENr 13 zu § 285). Dazu ist lediglich die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung vorausgesetzt. Ist deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen, wird sie mit Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden existent und kann, wenn sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung übergeben worden ist, nicht mehr abgeändert werden (§ 116 Abs 5 und 119 Abs 3 Geo). Mit der Bindung des Gerichtes an seinen Beschluß muß aber auch dessen Anfechtung als möglich und zulässig angesehen werden, auch wenn er noch nicht (den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend) zugestellt worden ist, weil nur der Ablauf der Rechtsmittelfrist Verwirkungsfolgen nach sich zieht. Es kann deshalb auch der Rechtsmittelberechtigte, dem der Beschluß zu eigenen Handen zuzustellen ist, noch vor dessen Zustellung an ihn die Beschwerde erheben, wenn er schon auf irgendeine andere Weise, etwa durch Zustellung an den Anwalt oder Akteneinsicht, von der Existenz dieses Beschlusses Kenntnis erlangt hat. Für die Rechtswirksamkeit einer solchen Beschwerde kann es keinen Unterschied machen, ob sie vom Rechtsmittelberechtigten selbst oder in dessen Namen von seinem ausgewiesenen Verteidiger erhoben wird, weil nach § 44 StPO der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht bedarf und deshalb auch ohne den Willen seines Mandanten für diesen Rechtsmittel anzumelden und auszuführen berechtigt ist, die für diesen auch wirksam sind, solange der Mandant nicht gegenüber dem Gericht eine widersprechende Erklärung abgibt (EvBl 1962/261; 9 Os 44/76).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, StEG stehen Staatsanwalt und Angehaltenem gegen einen Beschluß, mit welchem das Gericht über die Anspruchsvoraussetzungen der Ersatzpflicht des Bundes für die durch die strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile entscheidet, die binnen vierzehn Tagen zu erhebende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Zustellung des Beschlusses hat nach Paragraph 6, Absatz 4, StEG an den Angehaltenen oder Verurteilten zu eigenen Handen zu erfolgen. Es ist aber weder in dieser Gesetzesstelle noch in den Bestimmungen der StPO ein Verbot enthalten, das Rechtsmittel auch schon vor Zustellung der Entscheidung zu erheben vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 69 zu Paragraph 427,, ENr 13 zu Paragraph 285,). Dazu ist lediglich die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung vorausgesetzt. Ist deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen, wird sie mit Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden existent und kann, wenn sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung übergeben worden ist, nicht mehr abgeändert werden (Paragraph 116, Absatz 5 und 119 Absatz 3, Geo). Mit der Bindung des Gerichtes an seinen Beschluß muß aber auch dessen Anfechtung als möglich und zulässig angesehen werden, auch wenn er noch nicht (den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend) zugestellt worden ist, weil nur der Ablauf der Rechtsmittelfrist Verwirkungsfolgen nach sich zieht. Es kann deshalb auch der Rechtsmittelberechtigte, dem der Beschluß zu eigenen Handen zuzustellen ist, noch vor dessen Zustellung an ihn die Beschwerde erheben, wenn er schon auf irgendeine andere Weise, etwa durch Zustellung an den Anwalt oder Akteneinsicht, von der Existenz dieses Beschlusses Kenntnis erlangt hat. Für die Rechtswirksamkeit einer solchen Beschwerde kann es keinen Unterschied machen, ob sie vom Rechtsmittelberechtigten selbst oder in dessen Namen von seinem ausgewiesenen Verteidiger erhoben wird, weil nach Paragraph 44, StPO der einmal bestellte Verteidiger zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht bedarf und deshalb auch ohne den Willen seines Mandanten für diesen Rechtsmittel anzumelden und auszuführen berechtigt ist, die für diesen auch wirksam sind, solange der Mandant nicht gegenüber dem Gericht eine widersprechende Erklärung abgibt (EvBl 1962/261; 9 Os 44/76).
Aber auch der Meinung des Beschwerdegerichtes, der von Franz H***** anläßlich seiner Enthaftung erklärte Verzicht auf Haftentschädigung (S 67 c) sei mangels Belehrung über die Anspruchsvoraussetzungen rechtsunwirksam, kann nach der Aktenlage derzeit nicht beigetreten werden. Aus der Stellungnahme des Untersuchungsrichters geht hervor, daß diese Erklärung nach vorausgegangener richterlicher Belehrung erfolgte. Aus dieser Stellungnahme läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß diese Belehrung die Anspruchsvoraussetzungen (§ 2 Abs 1 lit a und b StEG) nicht berührt habe (siehe Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, § 6 StEG ENr 10).Aber auch der Meinung des Beschwerdegerichtes, der von Franz H***** anläßlich seiner Enthaftung erklärte Verzicht auf Haftentschädigung (S 67 c) sei mangels Belehrung über die Anspruchsvoraussetzungen rechtsunwirksam, kann nach der Aktenlage derzeit nicht beigetreten werden. Aus der Stellungnahme des Untersuchungsrichters geht hervor, daß diese Erklärung nach vorausgegangener richterlicher Belehrung erfolgte. Aus dieser Stellungnahme läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß diese Belehrung die Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b StEG) nicht berührt habe (siehe Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht3, Paragraph 6, StEG ENr 10).
Die gesetzesverletzende Entscheidung war deswegen zu kassieren und wie im Spruch zu erkennen.