Rechtssatz RS0096730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096730
Entscheidungsdatum
19.10.1994
Rechtssatz
Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht und ist deshalb auch ohne den Willen seines Mandanten für diesen Rechtsmittel anzumelden und auszuführen berechtigt, die für diesen auch wirksam sind, solange der Mandant nicht gegenüber dem Gericht eine widersprechende Erklärung abgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096730
Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0130OS00148_9400000_002