Rechtssatz RS0059442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059442
Entscheidungsdatum
11.04.1989
Rechtssatz
§ 144 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verbietet lediglich die Verwendung eines von einer Partei im Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbar) partielle Argumentationskongruenz.Paragraph 144, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verbietet lediglich die Verwendung eines von einer Partei im Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbar) partielle Argumentationskongruenz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059442
Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0110NS00004_8900000_001