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Entscheidung 11 Ns 4/89×

Entscheidung 11 Ns 4/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns4/89

Entscheidungsdatum

11.04.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in der beim Obersten Gerichtshof unter dem AZ 9 Os 76/85 anhängig gewesenen Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung (AZ 10 römisch fünf r 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg), über die (in Verbindung mit dem Antrag auf Bewilligung der Akteneinsicht abgegebene) Erklärung des Verurteilten, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger wegen Befangenheit abzulehnen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnungserklärung ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Geschwornengerichts beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.Dezember 1984, GZ 10 römisch fünf r 949/82-570, wurde Dr. Friedrich Wilhelm K*** des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt und gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. Juli 1986, GZ 9 Os 76/85-27, wurde (u.a.) die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das eingangs bezeichnete Urteil verworfen, in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft über den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und den Berufungen seiner Mutter und seiner Ehefrau insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgehoben und der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde. In diesem Rechtsmittelverfahren war Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Berichterstatter befaßt. In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 9. Februar 1989 (welche überdies den "Antrag auf Bewilligung der Akteneinsicht zwecks Ausführung der Beschwerde nach Artikel 25, MRK" enthält) lehnt der Verurteilte nunmehr Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger mit der Behauptung als befangen ab, dessen Anträge hätten im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof in mehrfacher Hinsicht zu der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechenden Beeinträchtigungen seiner Verteidigungsrechte geführt, was durch den Beschluß der Europäischen Kommission für Menschenrechte, die diesbezügliche Beschwerde des Verurteilten der österreichischen Regierung zur Stellungnahme zuzuleiten, entsprechend bescheinigt sei. Im einzelnen wird in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, daß Dr. K*** von der Teilnahme am Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen war und die Begründung des bezeichneten oberstgerichtlichen Urteils "über weitere Strecken" die schriftliche Stellungnahme der Generalprokuratur "wörtlich übernommen hat", woraus sich nach Meinung des Verurteilten eine "Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs" und "begründete Zweifel an der Objektivität des abgelehnten Richters" ergeben würden.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist nicht berechtigt.

Gemäß dem Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (u.a.) ein Mitgleid des Gerichtes abgelehnt werden, wenn (außer den hier nicht aktuellen Fällen einer Ausgeschlossenheit - Paragraphen 67 bis 69 StPO) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, mit anderen Worten es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als allein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, wobei die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könnte befangen sein, nicht ausreichend ist (Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 7 zu Paragraph 72,; Foregger-Serini StPO3 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 72,);

umsoweniger dann, wenn nicht einmal der - mit dem Hinweis auf ersichtlich pflichtgemäße Gesetzesanwendung vorweg nicht begründbare - äußere Anschein richterlicher Befangenheit vorliegt (VfGH 10.Juni 1988, B 1339, 1342/87). Wird also - wie hier - die Befürchtung mangelnder objektiver Einstellung des Richters aus dem Inhalt bestimmter gerichtlicher Entscheidungen (hier: des Beschlusses auf Abweisung des Antrages auf Vorführung zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde bzw. des Urteiles über die Nichtigkeitsbeschwerde) abzuleiten versucht, so stellt die bloße Tatsache, daß sich die gerichtliche Rechtsauffassung mit jener der Partei nicht deckt, keine hinreichende Grundlage für die Annahme bzw. den Anschein richterlicher Befangenheit dar, sofern in diesem Zusammenhang nicht konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Komponenten der entscheidungstragenden Meinungsbildung vorliegen oder auf eine solche Unsachlichkeit hindeutende Umstände glaubhaft gemacht werden. Derartiges ist aber dem (eine inhaltlich-kritische Auseinandersetzung mit den bezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsargumenten im übrigen nicht einmal versuchenden) Ablehnungsvorbringen nicht zu entnehmen. Daß die Europäische Kommission für Menschenrechte einzelne Beschwerdebehauptungen des Verurteilten (Artikel 25, MRK) zur weiteren Prüfung angenommen hat, läßt die Frage der ausschließlich objektiv-sachlichen Ausrichtung der bezüglichen richterlichen Amtsausübung ebenso unberührt, wie der Umstand, daß der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde mehreren (in ihrer inhaltlichen Orientierung an allein sachlichen Kriterien nicht in Frage gestellten) Passagen des Croquis der Generalprokuratur (auch) wörtlich beigetreten ist. Der Hinweis auf den Paragraph 144, Absatz 2, der (nach ihrem Geltungsbereich auf den Obersten Gerichtshof im übrigen gar nicht anwendbaren) Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verkennt das Wesen dieser Formalbestimmung, die lediglich die Verwendung eines von einer Partei in Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbare) partielle Argumentationskongruenz verbietet.

Vollständigkeitshalber bleibt hinzuzufügen, daß sich der von der Ablehnung betroffene Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Herbert Steininger zufolge seiner Erklärung vom 6.März 1989 gegenüber dem Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** in keiner Weise befangen fühlt.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E17835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110NS00004.89.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19890411_OGH0002_0110NS00004_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059442 Rechtssatz 11.04.1989Strafrecht
§ 144 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verbietet lediglich die Verwendung eines von einer Partei im Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter …
RS0096811 Rechtssatz 09.09.1986Strafrecht
Die Stellung eines Ablehnungsantrags ist nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in der betreffenden Strafsache (noch) eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht m …
RS0096862 Rechtssatz 14.06.1984Strafrecht
Daraus, daß sich die Auffassung eines Richters in der von ihm getroffenen Entscheidung nicht mit jener der Partei deckt, kann keineswegs auf eine mögliche Befangenheit dieses Richters geschlossen werden (so schon JBl 1954,286).
RS0096869 Rechtssatz 24.07.1970Strafrecht
Die Ablehnung eines Richters kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis einer Befangenheit desselben erfolgen, wenn zu befürchten ist, daß der Richter nicht mit voller Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt. Behauptung, daß eine …
RS0096947 Rechtssatz 11.04.1989Strafrecht
Der Umstand, daß der OGH in der Begründung seiner Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde mehreren (in ihrer inhaltlichen Orientierung an allein sachlichen Kriterien nicht in Frage gestellten) Passagen des Croquis der Generalprokuratur (auch) wörtlich …
RS0097086 Rechtssatz 26.05.1983Strafrecht
Eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit begründet die Ablehnung nicht hinreichend (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung 7 zu § 72 StPO).
RS0097219 Rechtssatz 17.11.1986Strafrecht
Voraussetzung für die Ausschließung oder Ablehnung eines Richters (bzw Gerichtes) ist die konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in dieser Sache.