Die Ablehnung ist nicht berechtigt.
Gemäß dem § 72 Abs. 1 StPO kann (u.a.) ein Mitgleid des Gerichtes abgelehnt werden, wenn (außer den hier nicht aktuellen Fällen einer Ausgeschlossenheit - §§ 67 bis 69 StPO) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, mit anderen Worten es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als allein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, wobei die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könnte befangen sein, nicht ausreichend ist (Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 7 zu § 72; Foregger-Serini StPO3 Anm. I zu § 72);Gemäß dem Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (u.a.) ein Mitgleid des Gerichtes abgelehnt werden, wenn (außer den hier nicht aktuellen Fällen einer Ausgeschlossenheit - Paragraphen 67 bis 69 StPO) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, mit anderen Worten es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die Annahme ableiten läßt, der Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als allein sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, wobei die bloß subjektive Annahme oder Besorgnis einer Partei, ein Richter könnte befangen sein, nicht ausreichend ist (Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 7 zu Paragraph 72,; Foregger-Serini StPO3 Anmerkung römisch eins zu Paragraph 72,);
umsoweniger dann, wenn nicht einmal der - mit dem Hinweis auf ersichtlich pflichtgemäße Gesetzesanwendung vorweg nicht begründbare - äußere Anschein richterlicher Befangenheit vorliegt (VfGH 10.Juni 1988, B 1339, 1342/87). Wird also - wie hier - die Befürchtung mangelnder objektiver Einstellung des Richters aus dem Inhalt bestimmter gerichtlicher Entscheidungen (hier: des Beschlusses auf Abweisung des Antrages auf Vorführung zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde bzw. des Urteiles über die Nichtigkeitsbeschwerde) abzuleiten versucht, so stellt die bloße Tatsache, daß sich die gerichtliche Rechtsauffassung mit jener der Partei nicht deckt, keine hinreichende Grundlage für die Annahme bzw. den Anschein richterlicher Befangenheit dar, sofern in diesem Zusammenhang nicht konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Komponenten der entscheidungstragenden Meinungsbildung vorliegen oder auf eine solche Unsachlichkeit hindeutende Umstände glaubhaft gemacht werden. Derartiges ist aber dem (eine inhaltlich-kritische Auseinandersetzung mit den bezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsargumenten im übrigen nicht einmal versuchenden) Ablehnungsvorbringen nicht zu entnehmen. Daß die Europäische Kommission für Menschenrechte einzelne Beschwerdebehauptungen des Verurteilten (Art. 25 MRK) zur weiteren Prüfung angenommen hat, läßt die Frage der ausschließlich objektiv-sachlichen Ausrichtung der bezüglichen richterlichen Amtsausübung ebenso unberührt, wie der Umstand, daß der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde mehreren (in ihrer inhaltlichen Orientierung an allein sachlichen Kriterien nicht in Frage gestellten) Passagen des Croquis der Generalprokuratur (auch) wörtlich beigetreten ist. Der Hinweis auf den § 144 Abs. 2 der (nach ihrem Geltungsbereich auf den Obersten Gerichtshof im übrigen gar nicht anwendbaren) Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verkennt das Wesen dieser Formalbestimmung, die lediglich die Verwendung eines von einer Partei in Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbare) partielle Argumentationskongruenz verbietet.umsoweniger dann, wenn nicht einmal der - mit dem Hinweis auf ersichtlich pflichtgemäße Gesetzesanwendung vorweg nicht begründbare - äußere Anschein richterlicher Befangenheit vorliegt (VfGH 10.Juni 1988, B 1339, 1342/87). Wird also - wie hier - die Befürchtung mangelnder objektiver Einstellung des Richters aus dem Inhalt bestimmter gerichtlicher Entscheidungen (hier: des Beschlusses auf Abweisung des Antrages auf Vorführung zum Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde bzw. des Urteiles über die Nichtigkeitsbeschwerde) abzuleiten versucht, so stellt die bloße Tatsache, daß sich die gerichtliche Rechtsauffassung mit jener der Partei nicht deckt, keine hinreichende Grundlage für die Annahme bzw. den Anschein richterlicher Befangenheit dar, sofern in diesem Zusammenhang nicht konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Komponenten der entscheidungstragenden Meinungsbildung vorliegen oder auf eine solche Unsachlichkeit hindeutende Umstände glaubhaft gemacht werden. Derartiges ist aber dem (eine inhaltlich-kritische Auseinandersetzung mit den bezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsargumenten im übrigen nicht einmal versuchenden) Ablehnungsvorbringen nicht zu entnehmen. Daß die Europäische Kommission für Menschenrechte einzelne Beschwerdebehauptungen des Verurteilten (Artikel 25, MRK) zur weiteren Prüfung angenommen hat, läßt die Frage der ausschließlich objektiv-sachlichen Ausrichtung der bezüglichen richterlichen Amtsausübung ebenso unberührt, wie der Umstand, daß der Oberste Gerichtshof in der Begründung seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde mehreren (in ihrer inhaltlichen Orientierung an allein sachlichen Kriterien nicht in Frage gestellten) Passagen des Croquis der Generalprokuratur (auch) wörtlich beigetreten ist. Der Hinweis auf den Paragraph 144, Absatz 2, der (nach ihrem Geltungsbereich auf den Obersten Gerichtshof im übrigen gar nicht anwendbaren) Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz verkennt das Wesen dieser Formalbestimmung, die lediglich die Verwendung eines von einer Partei in Spruch und Gründen vorgestalteten Erkenntnisentwurfes als Entscheidungsausfertigung, nicht aber eine (im Fall evidenter Rechtsrichtigkeit regelmäßig gar nicht vermeidbare) partielle Argumentationskongruenz verbietet.
Vollständigkeitshalber bleibt hinzuzufügen, daß sich der von der Ablehnung betroffene Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Herbert Steininger zufolge seiner Erklärung vom 6.März 1989 gegenüber dem Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** in keiner Weise befangen fühlt.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.