Rechtssatz RS0059465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059465
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Wenn die für die Haftungsgrundlage bestimmende Personengruppe der Gründer, ihre Stammeinlagen und auch ihre Verpflichtungen gegenüber der eingetragenen Gesellschaft, aber auch deren Unternehmerrisiko vom Standpunkt eines Geschäftspartners gleichblieben, bietet die noch vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes dem Geschäftspartner keinen triftigen Grund, sich gegen den (privativen) Eintritt der nun registrierten Gesellschaft in die mit ihm vor Änderung des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Verträge zu wehren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 640/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 640/85
Veröff: GesRZ 1985,202 = NZ 1987,18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059465
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00640_8500000_001