Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Gesellschaft m.b.H.; sie betreibt ein
Installationsunternehmen. Im dritten Quartal 1980 nahm sie insgesamt
fünf getrennte Aufträge zur Lieferung und Montage von Heizungs- und
Sanitärinstallationen in Neubauten (in Maria Enzersdorf, Grub,
Klosterneuburg, Bisamberg und Wien), an. Als Auftraggeber wurde in
den Auftragsschreiben jeweils (durch Stempelabdrucke im Briefkopf
und in der Absenderbezeichnung am Briefende) eine Gesellschaft
m. b.H. mit der Firma 'WARMWANDHAUS Bau- & Vertriebsgesellschaft
m. b.H.' bezeichnet (Schreiben vom 14. Juli 1980 = Beilage D; vom
6. August 1980 = Beilage G; vom 14. August 1980 = Beilage L; vom
9. September 1980 = Beilage P und vom 15. September 1980 =
Beilage T). An diese adressierte die Klägerin auch ihre
Auftragsbestätigungsschreiben (Schreiben vom 29. Juli 1980 =
Beilage E; vom 7. August 1980 = Beilage H; vom 19. August 1980 =
Beilage M = Beilage 10; vom 12. September 1980 = Beilage Q und vom
23. September 1980 = Beilage U).
Eine Handelsfrau, ein Zivilingenieur für Bauwesen, der nunmehrige Zweitbeklagte, sowie ein Kaufmann, der nunmehrige Drittbeklagte, hatten am 3. Juli 1980 einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Gesellschaft m.b.H. geschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages sollte die Gesellschaft den in den Auftragsschreiben verwendeten Firmenwortlaut haben; der Gegenstand des Gesellschaftsunternehmens wurde in folgenden Worten umschrieben:
'a) die Schaffung von Wohnungseigentum
b) die Erzeugung von Baustoffen und Bauelementen, der Bau und Verkauf von Häusern in konventioneller Bauweise sowie in Fertigteilbauweise und mit anderen am Markt vorhandenen Bauweisen, insbesondere derjenigen nach dem System 'Warmwandhaus'
c) der An- und Verkauf von Liegenschaften in bebautem und unbebautem Zustand
die Ausübung des Baumeistergewerbes
die Vermittlung von Rechtsgeschäften aller Art'. Die Höhe des Stammkapitals wurde mit 100.000 S festgelegt, die von der Handelsfrau zu übernehmende Stammeinlage betrug 52 %, die von den beiden übrigen Gründern zu übernehmenden Stammeinlagen betrugen je 24 %. Die Einlagen waren zu einem Viertel bar einzuzahlen. Der Drittbeklagte wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt. Dieser meldete die Gesellschaft am 15. Juli 1980 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die vom Registergericht zur Stellungnahme aufgeforderte Handelskammer erachtete den vorgesehenen Firmenwortlaut im Sinne des § 18 Abs 2 HGB als zur Täuschung geeignet. Von dieser gutächtlichen Stellungnahme der Handelskammer wurde der Vertreter des anmeldenden Geschäftsführers am 15. September 1980 in Kenntnis gesetzt. Bereits am 5. August 1980 hatten die drei Gründer den Gesellschaftsvertrag in einigen Bestimmungen abgeändert und ergänzt. Der Zweitbeklagte war dabei zum einzelvertretungsberechtigten Prokuristen bestellt worden.die Vermittlung von Rechtsgeschäften aller Art'. Die Höhe des Stammkapitals wurde mit 100.000 S festgelegt, die von der Handelsfrau zu übernehmende Stammeinlage betrug 52 %, die von den beiden übrigen Gründern zu übernehmenden Stammeinlagen betrugen je 24 %. Die Einlagen waren zu einem Viertel bar einzuzahlen. Der Drittbeklagte wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt. Dieser meldete die Gesellschaft am 15. Juli 1980 zur Eintragung in das Handelsregister an. Die vom Registergericht zur Stellungnahme aufgeforderte Handelskammer erachtete den vorgesehenen Firmenwortlaut im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, HGB als zur Täuschung geeignet. Von dieser gutächtlichen Stellungnahme der Handelskammer wurde der Vertreter des anmeldenden Geschäftsführers am 15. September 1980 in Kenntnis gesetzt. Bereits am 5. August 1980 hatten die drei Gründer den Gesellschaftsvertrag in einigen Bestimmungen abgeändert und ergänzt. Der Zweitbeklagte war dabei zum einzelvertretungsberechtigten Prokuristen bestellt worden.
Mit dem Gesellschafterbeschluß vom 16. Dezember 1980 änderten die drei Gründer ihren Gesellschaftsvertrag in Ansehung der Firma, der Umschreibung des Unternehmensgegenstandes und der Geschäftsführerbestellung: Anstelle der von der Handelskammer bemängelten Firma bestimmten sie als neue Gesellschaftsfirma die Bezeichnung: 'C Bau- und Handelsgesellschaft m.b.H.'. Die Umschreibung des Unternehmensgegenstandes blieb in den Buchstaben
a) bis d) - von einer rein sprachlichen Änderung im Buchstaben b) abgesehen - gleich. Die Vermittlung von Rechtsgeschäften aller Art erfuhr eine inhaltliche Einschränkung; erweitert wurde der Unternehmensgegenstand um den Handel mit Waren aller Art sowie um den Betrieb einer Handelsagentur. Zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer wurde anstelle des Drittbeklagten die Mehrheitsgesellschafterin bestellt. Die Gesellschafter, die Höhe ihrer Stammeinlagen und daher auch die Höhe des Stammkapitals sowie der Teil des Unternehmensgegenstandes, in dem für die gegründete Gesellschaft bereits eine Tätigkeit entfaltet worden war, blieb unverändert. Die neu bestellte Geschäftsführerin meldete die Gesellschaft auf Grund des abgeänderten Gesellschaftsvertrages vom 19. Dezember 1980 zur Eintragung in das Handelsregister an, die am 30. Dezember 1980 verfügt und am 31. Dezember 1980 vollzogen wurde. Das erste Auftragsschreiben an die Klägerin hatte der Drittbeklagte, das zweite Auftragsschreiben ein vom Zweitbeklagten in seinem Zivilingenieurbüro beschäftigter Angestellter, das vierte Auftragsschreiben der Zweitbeklagte unterfertigt. Die Klägerin vereinbarte mit dem Zweitbeklagten, der dabei namens der Gesellschaft mit der ursprünglichen Firma aufgetreten war, daß sie in dem Musterhaus auf dem WIG-Gelände die Sanitär- und Heizungseinrichtungen unentgeltlich installiere.
Die am 31. Dezember 1980 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft richtete an die Klägerin ein mit 12. Januar 1981 datiertes, von der Geschäftsführerin firmenmäßig gezeichnetes und mit dem Abdruck der ursprünglich vorgesehenen Firma ('WARMWANDHAUS...') im Briefkopf versehenes Schreiben folgenden Inhaltes:
'Wir teilen Ihnen höflich mit, daß auf Grund von Namensähnlichkeiten zu anderen Firmen unser Unternehmen nunmehr auf C Bau- und Handelsgesellschaft m.b.H. umbenannt werden mußte. Wir ersuchen Sie daher alle bisherigen auf 'WARMWANDHAUS Bau & Vertriebsgesellschaft m.b.H.' erstellten Fakturen auf die 'C Bau- und Handelsgesellschaft m.b.H.' umzuschreiben.'
In einem von der Geschäftsführerin unterschriebenen Postskriptum zu diesem Schreiben heißt es:
'Diese Rechnungen, ebenso die bisher erstellten Teilrechnungen, ersuchen wir, gem. der bereits erbrachten Leistungen, aufgeschlüsselt in Arbeitsaufwand, Material und Sonstiges, nochmals zu erstellen, auf Adresse 'C' umzuschreiben und uns zu übermitteln.
Die offenen, noch zu erbringenden Leistungen pro Bauvorhaben wären gleichfalls, entsprechend aufgeschlüsselt mitzuteilen. Bereits erstellte Kostenvoranschläge sind ebenso umzuschreiben. Vom Büro Dipl.Ing. D für künftige Bauvorhaben in Aussicht gestellte oder bereits erteilte Aufträge sind von uns neu zu erteilen oder zu bestätigen.
Wir ersuchen daher, dieselben gleichfalls zu übermitteln.'
Die Klägerin behauptete aus den fünf Geschäftsfällen restliche Forderungen für Leistungen im Rahmen der ihr erteilten Aufträge von 261.979,28 S, 232.946,29 S, 261.678,74 S, 191.604,16 S und 69.038,10 S. überdies begehrte sie für ihre im Musterhaus erbrachten Leistungen einen Betrag von 38.141,14 S. Sie nahm die Haftung des zweiten und des dritten Beklagten für diese Rechnungsbeträge mit der Begründung in Anspruch, daß diese namens einer mangels Eintragung in das Handelsregister nicht entstandenen Gesellschaft ('WARMWANDHAUS') ihr gegenüber handelnd aufgetreten seien, daß die dann im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ('C') mit der im Gründungsstadium gestandenen Gesellschaft, für die die Leistungen der Klägerin bestellt worden seien, nicht wesensgleich gewesen und das Schreiben vom 12. Januar 1981 nur als Schuldbeitritt, nicht aber als Schuldübernahme zu werten sei.
Die Klägerin schloß im Zuge des Rechtsstreites mit der erstbeklagten Gesellschaft einen den Rechtsstreit zwischen ihnen beendenden gerichtlichen Vergleich.
Die beiden weiteren Beklagten machten in erster Linie geltend, daß die Gesellschaft, für die während ihres Gründungsstadiums die Aufträge an die Klägerin erteilt worden seien, nach der Eintragung in das Handelsregister die betreffenden Rechtsgeschäfte als für sie geschlossen anerkannt und sich im übrigen auch den Nutzen aus den Vertragsleistungen der Klägerin zugewandt habe; die Änderung der Firma habe nichts an der Identität der Gesellschaft geändert und mit dem Eintritt der Gesellschaft in die Verträge habe jede Haftung der für die Gesellschaft handelnd aufgetretenen Personen geendet. Der Zweitbeklagte wendete überdies ein, er sei gegenüber der Klägerin nie als organschaftlicher Vertreter, sondern nur als ein von der gegründeten Gesellschaft beauftragter Zivilingenieur aufgetreten.
Der Drittbeklagte machte geltend, die Klägerin habe schon bei der Annahme des ersten Auftrages volle Kenntnis von den damaligen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen der als Auftraggeberin genannten Gesellschaft besessen.
Das Erstgericht wies das gegen die beiden verbliebenen Beklagten gerichtete Klagebegehren ab.
Es vertrat die Ansicht, daß die Haftung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten nach der bis 31. Dezember 1980 in Geltung gestandenen Fassung des § 2 Abs 2 GmbHG zu beurteilen sei, und führte aus: Die noch im Jahre 1980 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft habe die der Klage zugrunde gelegten Aufträge als für sie geschlossen anerkannt. Diese eingetragene Gesellschaft (die spätere Erstbeklagte) sei mit der im Juli 1980 gegründeten Gesellschaft ungeachtet der Firmenänderung und der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes wesensgleich. Mit dem Zugang der im Schreiben der eingetragenen Gesellschaft vom 12. Januar 1981 enthaltenen Erklärungen habe jede auf Art. 8 Nr. 11 Abs 1 der 4. EVHGB gegründete oder sonstige persönliche Haftung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten geendet.Es vertrat die Ansicht, daß die Haftung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten nach der bis 31. Dezember 1980 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG zu beurteilen sei, und führte aus: Die noch im Jahre 1980 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft habe die der Klage zugrunde gelegten Aufträge als für sie geschlossen anerkannt. Diese eingetragene Gesellschaft (die spätere Erstbeklagte) sei mit der im Juli 1980 gegründeten Gesellschaft ungeachtet der Firmenänderung und der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes wesensgleich. Mit dem Zugang der im Schreiben der eingetragenen Gesellschaft vom 12. Januar 1981 enthaltenen Erklärungen habe jede auf Artikel 8, Nr. 11 Absatz eins, der 4. EVHGB gegründete oder sonstige persönliche Haftung des Zweitbeklagten und des Drittbeklagten geendet.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es erachtete gleich dem Erstgericht für die Haftungsfrage die bis zum Inkrafttreten der GmbHG-Novelle 1980 in Geltung gestandene Vorschrift des § 2 Abs 2 GmbHG (mit dem der Sache nach auf die Regelung nach Art. 8 Nr. 11 der 4. EVHGB verweisenden Klammerzitat 'Art. 55 HGB') für anwendbar. Zu dem vom Drittbeklagten ausgeführten Einwand des Haftungsausschlusses gemäß Art. 8 Nr. 11 Abs 3 derEs erachtete gleich dem Erstgericht für die Haftungsfrage die bis zum Inkrafttreten der GmbHG-Novelle 1980 in Geltung gestandene Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG (mit dem der Sache nach auf die Regelung nach Artikel 8, Nr. 11 der 4. EVHGB verweisenden Klammerzitat '"Art". 55 HGB') für anwendbar. Zu dem vom Drittbeklagten ausgeführten Einwand des Haftungsausschlusses gemäß Artikel 8, Nr. 11 Absatz 3, der
4. EVHGB nahm das Berufungsgericht Feststellungsmängel an, die aber die - negative - Sachentscheidung aus anderen Erwägungen nicht berührten. Das Berufungsgericht teilte ausdrücklich die erstrichterliche Ansicht, daß durch die Änderung der Gesellschaftsverträge die Identität der errichteten Gesellschaft nicht verlorengegangen sei und die schließlich unter der Firma 'C' Bau- und Handelsgesellschaft m.b.H. eingetragene Gesellschaft durch die Genehmigung der für sie unter der Firmenbezeichnung 'WARMWANDHAUS' Bau & Vertriebsgesellschaft m.b.H. geschlossenen Verträge jede Haftung der vor der Registrierung für sie handelnd aufgetretenen Personen aufgehoben habe. Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. 4. EVHGB nahm das Berufungsgericht Feststellungsmängel an, die aber die - negative - Sachentscheidung aus anderen Erwägungen nicht berührten. Das Berufungsgericht teilte ausdrücklich die erstrichterliche Ansicht, daß durch die Änderung der Gesellschaftsverträge die Identität der errichteten Gesellschaft nicht verlorengegangen sei und die schließlich unter der Firma 'C' Bau- und Handelsgesellschaft m.b.H. eingetragene Gesellschaft durch die Genehmigung der für sie unter der Firmenbezeichnung 'WARMWANDHAUS' Bau & Vertriebsgesellschaft m.b.H. geschlossenen Verträge jede Haftung der vor der Registrierung für sie handelnd aufgetretenen Personen aufgehoben habe. Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Beide noch verfahrensbeteiligten Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Zur Revisionszulässigkeit ist festzuhalten, daß nach dem dem Klagebegehren zugrunde gelegten und auch festgestellten Sachverhalt das zum Haftungstatbestand erhobene Handeln der beiden Beklagten für eine durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages errichtete, aber mangels Eintragung im Handelsregister als solche noch nicht entstandene Gesellschaft m.b.H. zwar jeweils selbständige Geschäftsfälle, aber im Rahmen einer durch die vereinbarte Werbeleistung für das Musterhaus nicht bloß wirtschaftlich einheitlichen, sondern auch rechtlich erheblichen Geschäftsverbindung betroffen hat. Die Forderungen der Klägerin aus den fünf Geschäftsfällen und ihre Ersatzforderung für ihre Leistungen am Musterhaus sind zusammenzurechnen. Gegenstand des angefochtenen Berufungsurteiles ist in diesem Sinne ein als verfahrensrechtliche Einheit anzusehender Streitgegenstand von mehr als 1 Mill. S. Die Revision ist daher uneingeschränkt zulässig.