Rechtssatz RS0061054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061054
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Die Haftung des vollmachtslos Handelnden nach Art 8 Nr 11 der 4.EVHGB beruht darauf, daß mit dem scheinbar Vertretenen keine Vertragsbeziehung zustandegekommen ist (aber mangels entsprechender Willenseinigung auch nicht mit einer anderen Person, insbesondere nicht mit dem falsus procurator), der gutgläubige Dritte aber zu schützen sei. Das vollmachtslos abgeschlossene Geschäft ist durch entsprechende Erklärung des nur scheinbar Vertretenen sanierbar.Die Haftung des vollmachtslos Handelnden nach Artikel 8, Nr 11 der 4.EVHGB beruht darauf, daß mit dem scheinbar Vertretenen keine Vertragsbeziehung zustandegekommen ist (aber mangels entsprechender Willenseinigung auch nicht mit einer anderen Person, insbesondere nicht mit dem falsus procurator), der gutgläubige Dritte aber zu schützen sei. Das vollmachtslos abgeschlossene Geschäft ist durch entsprechende Erklärung des nur scheinbar Vertretenen sanierbar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 640/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 640/85
Veröff: GesRZ 1985,202 = NZ 1987,18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061054
Dokumentnummer
JJR_19850828_OGH0002_0060OB00640_8500000_003