Rechtssatz RS0059625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059625
Geschäftszahl
11Os51/71; 12Os45/80
Entscheidungsdatum
13.03.1980
Rechtssatz
Wenn die Hauptverhandlung und das Urteil zu Recht nur durch einen gemäß dem § 458 Abs 2 StPO aufgenommenen Vermerk beurkundet wurden, ist auch bei späterer Notwendigkeit einer Urteilsausfertigung im Sinne des § 595 Abs 1 Geo die Abfassung eines Protokolls über die Hauptverhandlung nach dem Gesetz und der Geo nicht geboten.Wenn die Hauptverhandlung und das Urteil zu Recht nur durch einen gemäß dem Paragraph 458, Absatz 2, StPO aufgenommenen Vermerk beurkundet wurden, ist auch bei späterer Notwendigkeit einer Urteilsausfertigung im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Geo die Abfassung eines Protokolls über die Hauptverhandlung nach dem Gesetz und der Geo nicht geboten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 51/71
Entscheidungstext OGH 21.04.1971 11 Os 51/71
Veröff: EvBl 1971/326 S 610 = SSt 42/16
- 12 Os 45/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 12 Os 45/80
Beisatz: Hier: Trotz Protokollsvermerk und Urteilsvermerk wurde ein Hauptverhandlungsprotokoll abgefaßt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059625
Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0110OS00051_7100000_001