Rechtssatz RS0059684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059684
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
§ 89 Abs 1 GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des § 14 ZustG auch die Zeit dem Postenlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der "Anstalt" (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht. Danach ist aber ein innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: Rekursfrist) der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel rechtzeitig. (mit Hinweis auf VwGH 84/10/0084).Paragraph 89, Absatz eins, GOG ist so anzuwenden, dass in den Fällen des Paragraph 14, ZustG auch die Zeit dem Postenlauf zuzurechnen und daher nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, die zwischen der Übergabe des Schriftstückes an das dazu berufene Organ der "Anstalt" (Strafvollzugsanstalt, Justizanstalt, gerichtliches Gefangenenhaus) und der durch dieses veranlassten durch die Überwachung aufgeschobenen Aufgabe zur Post vergeht. Danach ist aber ein innerhalb der Rechtsmittelfrist (hier: Rekursfrist) der Leitung der Justizanstalt übergebenes Rechtsmittel rechtzeitig. (mit Hinweis auf VwGH 84/10/0084).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 110/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 3 Ob 110/85
Veröff: SZ 58/148 = JBl 1986,596
- 2 Ob 101/19w
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 101/19w
Beisatz: Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen. (T1)
- 1 Ob 70/21g
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 70/21g
- 1 Ob 69/21k
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 69/21k
- 1 Ob 69/21k
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 69/21k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059684
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB00110_8500000_003