Rechtssatz RS0059703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059703
Geschäftszahl
1Ob55/62; 3Ob540/87; 8ObS162/98a
Entscheidungsdatum
10.12.1998
Rechtssatz
Ist die Gründung einer GmbH überhaupt nicht vorgesehen, so kann weder "vorher" noch überhaupt "im Namen" der Gesellschaft gehandelt werden, sondern es wird in einem solchen Fall mit dem Namen einer nicht existierenden Gesellschaft gehandelt, so daß von einer fehlenden Vertretungsmacht nicht gesprochen werden kann. Es liegt dann auch nicht ein Fall des § 2 Abs 2 GmbHG vor, sondern der Handelnde wird persönlich verpflichtet und berechtigt, weil er das Geschäft selbst, wenn auch unter einem falschen Namen, abgeschlossen hat.Ist die Gründung einer GmbH überhaupt nicht vorgesehen, so kann weder "vorher" noch überhaupt "im Namen" der Gesellschaft gehandelt werden, sondern es wird in einem solchen Fall mit dem Namen einer nicht existierenden Gesellschaft gehandelt, so daß von einer fehlenden Vertretungsmacht nicht gesprochen werden kann. Es liegt dann auch nicht ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG vor, sondern der Handelnde wird persönlich verpflichtet und berechtigt, weil er das Geschäft selbst, wenn auch unter einem falschen Namen, abgeschlossen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 55/62
Entscheidungstext OGH 14.03.1962 1 Ob 55/62
Veröff: EvBl 1962/372 S 463
- 3 Ob 540/87
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 540/87
- 8 ObS 162/98a
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
Auch; Veröff: SZ 71/208
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0059703
Dokumentnummer
JJR_19620314_OGH0002_0010OB00055_6200000_001