Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangelhaftigkeit hilfsweise auch als Nichtigkeit, macht der Beklagte geltend, daß er vor dem Berufungsgericht nicht vernommen wurde. Soweit der Beklagte darin eine Nichtigkeit erblickt, übersieht er, daß sie nach dem allein in Betracht kommenden Grund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur gegeben sein könnte, wenn ihm die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre. Unter "Verhandeln" ist aber die Beteiligung an der mündlichen Verhandlung (vgl. § 176 ff ZPO), nicht aber die Ablegung einer Aussage als Partei zu verstehen. Das Unterbleiben der Vernehmung als Partei kann daher eine Nichtigkeit nicht begründen (4 Ob 547/72; 6 Ob 556/79).Als Mangelhaftigkeit hilfsweise auch als Nichtigkeit, macht der Beklagte geltend, daß er vor dem Berufungsgericht nicht vernommen wurde. Soweit der Beklagte darin eine Nichtigkeit erblickt, übersieht er, daß sie nach dem allein in Betracht kommenden Grund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur gegeben sein könnte, wenn ihm die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre. Unter "Verhandeln" ist aber die Beteiligung an der mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 176, ff ZPO), nicht aber die Ablegung einer Aussage als Partei zu verstehen. Das Unterbleiben der Vernehmung als Partei kann daher eine Nichtigkeit nicht begründen (4 Ob 547/72; 6 Ob 556/79).
Durch den vom Beklagten geltend gemachten Umstand wird aber auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht dargestellt. Das Berufungsgericht legte der für die Entscheidung wesentlichen Feststellung über die Art, wie es zur Bestellung der Waren kam, den Inhalt von Urkunden und die Aussagen zweier Zeugen, die in der Berufungsverhandlung gemäß § 281 a Z 1 ZPO verlesen worden waren, zugrunde. Wenn das Berufungsgericht in einem solchen Fall die Aufnahme weiterer Beweise ablehnt, so handelt es sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung, der mit Revision nicht bekämpft werden kann (EFSlg. 39.256, 44.107, 44.108 uva).Durch den vom Beklagten geltend gemachten Umstand wird aber auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht dargestellt. Das Berufungsgericht legte der für die Entscheidung wesentlichen Feststellung über die Art, wie es zur Bestellung der Waren kam, den Inhalt von Urkunden und die Aussagen zweier Zeugen, die in der Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 281, a Ziffer eins, ZPO verlesen worden waren, zugrunde. Wenn das Berufungsgericht in einem solchen Fall die Aufnahme weiterer Beweise ablehnt, so handelt es sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung, der mit Revision nicht bekämpft werden kann (EFSlg. 39.256, 44.107, 44.108 uva).
In der Revision wird schließlich auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO nicht ausgeführt, weil die entsprechenden Ausführungen in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallen. Es muß daher hiezu ebenso wie bei den unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachten Ausführungen nicht darauf eingegangen werden, inwieweit unter diese Revisionsgründe fallende Umstände im Rahmen einer nur nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision geltend gemacht werden können. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nach dem im Schrifttum und in der Rechtsprechung entwickelten Offenlegungsgrundsatz derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat. Geschieht dies nicht, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 53/138 und SZ 57/198 je mwN), es sei denn, daß dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird, oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 57/198 mwN). Wer sich darauf beruft, daß er im Namen eines anderen handelt, muß dies beweisen (RdW 1985, 337 ua).In der Revision wird schließlich auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht ausgeführt, weil die entsprechenden Ausführungen in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallen. Es muß daher hiezu ebenso wie bei den unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachten Ausführungen nicht darauf eingegangen werden, inwieweit unter diese Revisionsgründe fallende Umstände im Rahmen einer nur nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen Revision geltend gemacht werden können. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß nach dem im Schrifttum und in der Rechtsprechung entwickelten Offenlegungsgrundsatz derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat. Geschieht dies nicht, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 53/138 und SZ 57/198 je mwN), es sei denn, daß dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird, oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 57/198 mwN). Wer sich darauf beruft, daß er im Namen eines anderen handelt, muß dies beweisen (RdW 1985, 337 ua).
Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, so legte der Beklagte der klagenden Partei gegenüber weder dar, daß er im Namen der früheren erstbeklagten Partei handeln wolle, noch war dies für die klagende Partei erkennbar noch verzichtete die klagende Partei auf die Offenlegung. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung konnte der Angestellte der klagenden Partei bei Abschluß der Kaufverträge aus der Tatsache, daß als Käufer die "S*** R*** Gesellschaft mbH" bezeichnet wurde, nicht erkennen, daß der Beklagte für die zunächst als erstbeklagte Partei in Anspruch genommene Gesellschaft handeln wollte, weil deren Firma keine Ähnlichkeit mit der in den Kaufanboten angeführten Firma hat. Daran ändert nichts, daß die klagende Partei später von dieser Gesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises begehrte, weil es auf die Zeit des Vertragsabschlusses ankommt. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß gegen die frühere erstbeklagte Partei aufgrund der Behauptung, ihr seien Waren geliefert worden, ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens erging. Dieses hat gegenüber dem Beklagten schon mangels Identität der Parteien keine Bindungswirkung (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1524; SZ 48/142 ua). Für den Beklagten ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß in den Kaufanboten zumindestens teilweise nicht sein Name, sondern die Firma einer Gesellschaft mbH angeführt wird. Es ist unbestritten, daß diese Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen war, und es ist ferner nicht hervorgekommen, daß ihre Gründung überhaupt beabsichtigt war. Unter diesen Umständen kann die Haftung des Beklagten allerdings nicht, wie das Berufungsgericht - überdies unrichtig unter Zugrundelegung der Fassung vor der Nov. BGBl. 1980/545 - meint, aus § 2 Abs 2 (richtig nunmehr: § 2 Abs 1) GmbHG abgeleitet werden. Die Haftung nach dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, daß vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Es mag strittig sein, ob die Bestimmung nur anzuwenden ist, wenn der Gesellschaftsvertrag schon errichtet wurde (vgl. zu dieser Frage für den vergleichbaren § 11 Abs 1 dGmbHG BGH NJW 1984, 2164). Ist die Gründung einer Gesellschaft mbH nicht einmal beabsichtigt, so kann auf keinen Fall gesagt werden, daß in ihrem Namen gehandelt wurde. Die Haftung des Beklagten für die Verpflichtungen aus den Kaufverträgen ergibt sich aber aus der Erwägung, daß es hiefür ohne Bedeutung ist, wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluß eines Vertrages eines Namens bedient, der von keiner natürlichen oder juristischen Person geführt wird. Hier ist es, anders als beim Handeln unter fremdem Namen (vgl. hiezu Welser, Vertretung ohne Vollmacht 258) undenkbar, daß der Träger des Namens verpflichtet wird. Dieser Fall liegt aber entgegen der vom Beklagten in der Revision vertretenen Auffassung vor, weil, wie schon gesagt wurde, der verwendete Name nicht in dem Sinn gedeutet werden kann, daß damit die frühere erstbeklagte Partei gemeint war.Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, so legte der Beklagte der klagenden Partei gegenüber weder dar, daß er im Namen der früheren erstbeklagten Partei handeln wolle, noch war dies für die klagende Partei erkennbar noch verzichtete die klagende Partei auf die Offenlegung. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung konnte der Angestellte der klagenden Partei bei Abschluß der Kaufverträge aus der Tatsache, daß als Käufer die "S*** R*** Gesellschaft mbH" bezeichnet wurde, nicht erkennen, daß der Beklagte für die zunächst als erstbeklagte Partei in Anspruch genommene Gesellschaft handeln wollte, weil deren Firma keine Ähnlichkeit mit der in den Kaufanboten angeführten Firma hat. Daran ändert nichts, daß die klagende Partei später von dieser Gesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises begehrte, weil es auf die Zeit des Vertragsabschlusses ankommt. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß gegen die frühere erstbeklagte Partei aufgrund der Behauptung, ihr seien Waren geliefert worden, ein Versäumungsurteil im Sinne des Klagebegehrens erging. Dieses hat gegenüber dem Beklagten schon mangels Identität der Parteien keine Bindungswirkung (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1524; SZ 48/142 ua). Für den Beklagten ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß in den Kaufanboten zumindestens teilweise nicht sein Name, sondern die Firma einer Gesellschaft mbH angeführt wird. Es ist unbestritten, daß diese Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen war, und es ist ferner nicht hervorgekommen, daß ihre Gründung überhaupt beabsichtigt war. Unter diesen Umständen kann die Haftung des Beklagten allerdings nicht, wie das Berufungsgericht - überdies unrichtig unter Zugrundelegung der Fassung vor der Nov. BGBl. 1980/545 - meint, aus Paragraph 2, Absatz 2, (richtig nunmehr: Paragraph 2, Absatz eins,) GmbHG abgeleitet werden. Die Haftung nach dieser Bestimmung setzt nämlich voraus, daß vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Es mag strittig sein, ob die Bestimmung nur anzuwenden ist, wenn der Gesellschaftsvertrag schon errichtet wurde vergleiche zu dieser Frage für den vergleichbaren Paragraph 11, Absatz eins, dGmbHG BGH NJW 1984, 2164). Ist die Gründung einer Gesellschaft mbH nicht einmal beabsichtigt, so kann auf keinen Fall gesagt werden, daß in ihrem Namen gehandelt wurde. Die Haftung des Beklagten für die Verpflichtungen aus den Kaufverträgen ergibt sich aber aus der Erwägung, daß es hiefür ohne Bedeutung ist, wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluß eines Vertrages eines Namens bedient, der von keiner natürlichen oder juristischen Person geführt wird. Hier ist es, anders als beim Handeln unter fremdem Namen vergleiche hiezu Welser, Vertretung ohne Vollmacht 258) undenkbar, daß der Träger des Namens verpflichtet wird. Dieser Fall liegt aber entgegen der vom Beklagten in der Revision vertretenen Auffassung vor, weil, wie schon gesagt wurde, der verwendete Name nicht in dem Sinn gedeutet werden kann, daß damit die frühere erstbeklagte Partei gemeint war.
Es ist somit davon auszugehen, daß die Kaufverträge zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten zustandekamen. Dieser ist daher zur Bezahlung des Kaufpreises als Partei des Vertrages verpflichtet, weshalb auf die Bedeutung der in die Verkaufsbedingungen vorgesehenen Haftung des Geschäftsführers des Käufers nicht eingegangen werden muß.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.