Rechtssatz RS0059732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059732
Entscheidungsdatum
05.02.1974
Rechtssatz
Zulässig ist ein Austritt eines Gesellschafters unter Zurücklassung der Stammeinlage und des damit verbundenen (§ 75 GmbHG) Geschäftsanteiles oder unter Übertragung des Geschäftsanteiles an andere Personen.Zulässig ist ein Austritt eines Gesellschafters unter Zurücklassung der Stammeinlage und des damit verbundenen (Paragraph 75, GmbHG) Geschäftsanteiles oder unter Übertragung des Geschäftsanteiles an andere Personen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059732
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19740205_OGH0002_0040OB00596_7300000_005