Rechtssatz RS0059768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059768
Entscheidungsdatum
23.09.1999
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Einwilligung in die (von ihm selbst begangene) Brandstiftung an Sachen der GmbH nicht befugt. Denn aus der einem Geschäftsführer obliegenden Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 25 Abs 1 GmbHG), resultiert die mangelnde Berechtigung für eine derartige, die Gesellschaft schädigende Vorgangsweise.Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Einwilligung in die (von ihm selbst begangene) Brandstiftung an Sachen der GmbH nicht befugt. Denn aus der einem Geschäftsführer obliegenden Verpflichtung, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (Paragraph 25, Absatz eins, GmbHG), resultiert die mangelnde Berechtigung für eine derartige, die Gesellschaft schädigende Vorgangsweise.
Entscheidungstexte
- 13 Os 33/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 13 Os 33/92
- 11 Os 114/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 114/95
Vgl auch; Beisatz: Ableitung aus § 41 GmbHG. (T1)
- 15 Os 75/99
Entscheidungstext OGH 23.09.1999 15 Os 75/99
Auch; Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht befugt, zwecks Verübung einer Straftat eine Brandstiftung an Sachen der Gesellschaft vorzunehmen oder in ein solches Verhalten einzuwilligen. Seine Aufforderung zur Zerstörung von Gesellschaftsvermögen zum Zweck eines Versicherungs- betrugs ist keine wirksame Vertretungshandlung (11 Os 114/95, 13 Os 33/92). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059768
Dokumentnummer
JJR_19920617_OGH0002_0130OS00033_9200000_001