Der gegen den Schuldspruch nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB erhobene Einwand (Z 9 lit a), der Angeklagte habe durch Veranlassen der Brandlegung an dem von der GmbH gekauften Objekt als Geschäftsführer eine tatbestandsausschließende Einwilligung gegeben, versagt selbst bei der Ansicht, daß einem unverbücherten Liegenschaftserwerb Bedeutung für den strafrechtlichen Eigentumsbegriff zukommt (SSt 42/24; Triffterer StGB-Kommentar Rz 5, Bertel WK2 Rz 2, je zu § 125; vgl aber Aicher in Rummel, ABGB § 1053 Rz 14):Der gegen den Schuldspruch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 169 Absatz eins, StGB erhobene Einwand (Ziffer 9, Litera a,), der Angeklagte habe durch Veranlassen der Brandlegung an dem von der GmbH gekauften Objekt als Geschäftsführer eine tatbestandsausschließende Einwilligung gegeben, versagt selbst bei der Ansicht, daß einem unverbücherten Liegenschaftserwerb Bedeutung für den strafrechtlichen Eigentumsbegriff zukommt (SSt 42/24; Triffterer StGB-Kommentar Rz 5, Bertel WK2 Rz 2, je zu Paragraph 125,; vergleiche aber Aicher in Rummel, ABGB Paragraph 1053, Rz 14):
Eine Feuersbrunst wird gemäß § 169 Abs 1 StGB ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht, wenn dieser nicht wirksam zugestimmt hat. Zwar kommt eine im Strafrecht erhebliche Einwilligung eines Eigentümers grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn Träger des Eigentumsrechts eine juristische Person ist, die Willenserklärungen durch Organe abgibt. Dabei sind aber gesetzliche Beschränkungen der Dispositionsbefugnis der Organe beachtlich, weil bei Überschreitung derartiger Grenzen eine Zustimmung strafrechtlich unwirksam ist.Eine Feuersbrunst wird gemäß Paragraph 169, Absatz eins, StGB ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht, wenn dieser nicht wirksam zugestimmt hat. Zwar kommt eine im Strafrecht erhebliche Einwilligung eines Eigentümers grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn Träger des Eigentumsrechts eine juristische Person ist, die Willenserklärungen durch Organe abgibt. Dabei sind aber gesetzliche Beschränkungen der Dispositionsbefugnis der Organe beachtlich, weil bei Überschreitung derartiger Grenzen eine Zustimmung strafrechtlich unwirksam ist.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht befugt, zwecks Verübung einer Straftat eine Brandstiftung an Sachen der Gesellschaft vorzunehmen oder in ein solches Verhalten einzuwilligen. Seine Aufforderung zur Zerstörung von Gesellschaftsvermögen zum Zweck eines Versicherungsbetrugs ist keine wirksame Vertretungshandlung (11 Os 114/95, 13 Os 33/92; vgl Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 2/242 ff, Umfahrer Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 243). Demnach kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Geschäftsführer der GmbH berufen.Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht befugt, zwecks Verübung einer Straftat eine Brandstiftung an Sachen der Gesellschaft vorzunehmen oder in ein solches Verhalten einzuwilligen. Seine Aufforderung zur Zerstörung von Gesellschaftsvermögen zum Zweck eines Versicherungsbetrugs ist keine wirksame Vertretungshandlung (11 Os 114/95, 13 Os 33/92; vergleiche Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 2/242 ff, Umfahrer Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 243). Demnach kann sich der Angeklagte nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Geschäftsführer der GmbH berufen.
Welche Konstatierungen der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang vermißt, kann der prozeßordnungswidrigen Pauschalbehauptung eines Feststellungsmangels nicht entnommen werden (§ 285 Abs 1 StPO).Welche Konstatierungen der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang vermißt, kann der prozeßordnungswidrigen Pauschalbehauptung eines Feststellungsmangels nicht entnommen werden (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Der Beschwerde zuwider war das rechtlich als Bestimmungstäterschaft beurteilte Verhalten gegenüber dem Angeklagten L***** nach den Urteilsfeststellungen objektiv und subjektiv auf eine ausreichend individualisierte Tat bezogen (US 6 f, 10, 12 f; Leukauf/Steininger Komm3 § 12 RN 33). Hinweise auf urteilsfremde Deutungsmöglichkeiten von Sachverhaltskomponenten entsprechen nicht dem Gebot strikter Beachtung der festgestellten Tatsachen bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Der Beschwerde zuwider war das rechtlich als Bestimmungstäterschaft beurteilte Verhalten gegenüber dem Angeklagten L***** nach den Urteilsfeststellungen objektiv und subjektiv auf eine ausreichend individualisierte Tat bezogen (US 6 f, 10, 12 f; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 33). Hinweise auf urteilsfremde Deutungsmöglichkeiten von Sachverhaltskomponenten entsprechen nicht dem Gebot strikter Beachtung der festgestellten Tatsachen bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die an die rechtlichen Einwände geknüpfte undifferenzierte Begründungskritik (inhaltlich Z 5) stellt der Sache nach nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar. Mit der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ("in dubio pro reo") wird kein Begründungsmangel geltend gemacht. Das Gericht ist entgegen der Beschwerdeauffassung nicht verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlußfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (15 Os 77/97 uva).Die an die rechtlichen Einwände geknüpfte undifferenzierte Begründungskritik (inhaltlich Ziffer 5,) stellt der Sache nach nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar. Mit der Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes ("in dubio pro reo") wird kein Begründungsmangel geltend gemacht. Das Gericht ist entgegen der Beschwerdeauffassung nicht verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlußfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (15 Os 77/97 uva).
Eine gesetzmäßige Heranziehung der Urteilsannahmen läßt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) betreffend den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges vermissen, in welcher der Beschwerdeführer feststellungswidrig die Veranlassung der Brandlegung ebenso bestreitet wie seine Kenntnis der Brandursache (US 7 f, 11; Mayerhofer StPO4 § 281 E 26,30).Eine gesetzmäßige Heranziehung der Urteilsannahmen läßt auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) betreffend den Schuldspruch wegen versuchten schweren Betruges vermissen, in welcher der Beschwerdeführer feststellungswidrig die Veranlassung der Brandlegung ebenso bestreitet wie seine Kenntnis der Brandursache (US 7 f, 11; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26,30).
Zu den Beschwerden der Angeklagten G***** und L*****:
Zu Unrecht wird (sachlich nur Z 9 lit a) vorgebracht, die Brandstiftung habe keine fremde Sache betroffen. Fremd ist einem Täter jede Sache, die nicht in seinem Alleineigentum steht und nicht herrenlos ist (11 Os 114/95 uva; Leukauf/Steininger Komm3 § 169 RN 3, Kienapfel BT II3 § 127 RN 35 f).Zu Unrecht wird (sachlich nur Ziffer 9, Litera a,) vorgebracht, die Brandstiftung habe keine fremde Sache betroffen. Fremd ist einem Täter jede Sache, die nicht in seinem Alleineigentum steht und nicht herrenlos ist (11 Os 114/95 uva; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 169, RN 3, Kienapfel BT II3 Paragraph 127, RN 35 f).
Ob der Erstangeklagte Alleingesellschafter der GmbH war, spielt hier keine Rolle, weil die Gesellschaft eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten ist, deren Eigentum von jenem der Gesellschafter zu unter- scheiden ist. Auch über Stadien des Liegenschaftsankaufs durch die Gesellschaft mußten demgemäß keine näheren Feststellungen getroffen werden.
Mit weiteren Einwänden greift der Angeklagte G*****, ohne Nichtigkeit bewirkende Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 StPO), nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes über das zur Brandstiftung festgestellte Vorhaben an, eine Feuersbrunst zu verursachen, und verkennt in Ansehung des Betruges, daß ihm ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) angelastet wurde, weshalb es der Konstatierung eines eigenen Täuschungsverhaltens (§§ 12 erster Fall, 146 StGB) nicht bedurfte.Mit weiteren Einwänden greift der Angeklagte G*****, ohne Nichtigkeit bewirkende Umstände deutlich und bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes über das zur Brandstiftung festgestellte Vorhaben an, eine Feuersbrunst zu verursachen, und verkennt in Ansehung des Betruges, daß ihm ein Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) angelastet wurde, weshalb es der Konstatierung eines eigenen Täuschungsverhaltens (Paragraphen 12, erster Fall, 146 StGB) nicht bedurfte.
Der Angeklagte L***** zeigt mit der - wie im Rechtsmittel selbst zugestanden - urteilsfremden Hypothese, daß er angeblich eine "Verfügungsberechtigung" des Erstangeklagten über das Brandobjekt annehmen mußte, in prozeßordnungsmäßiger Form weder einen Begründungs- noch einen Feststellungsmangel auf.
Die (im Rahmen der Berufung ausgeführte) Rechtsrüge des Angeklagten L***** (Z 9 lit a) erweist sich mit der Behauptung, "aus dem Akt und dem Wesen des Drittangeklagten" sei bei der Fahrt zur Zweigstelle des Versicherungsunternehmens ein Betrugsvorsatz nicht zu entnehmen, ebenfalls nicht als gesetzmäßig dargelegt, weil sie die gegenteiligen (den Vorsatz ausdrücklich feststellenden) Urteilsannahmen (US 7 unten) negiert.Die (im Rahmen der Berufung ausgeführte) Rechtsrüge des Angeklagten L***** (Ziffer 9, Litera a,) erweist sich mit der Behauptung, "aus dem Akt und dem Wesen des Drittangeklagten" sei bei der Fahrt zur Zweigstelle des Versicherungsunternehmens ein Betrugsvorsatz nicht zu entnehmen, ebenfalls nicht als gesetzmäßig dargelegt, weil sie die gegenteiligen (den Vorsatz ausdrücklich feststellenden) Urteilsannahmen (US 7 unten) negiert.
Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Sie geben jedoch in mehreren Punkten Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen zu Gunsten der Angeklagten gemäß § 290 Abs 1 StPO:Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Sie geben jedoch in mehreren Punkten Anlaß zu einem amtswegigen Vorgehen zu Gunsten der Angeklagten gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB erfordert auf der inneren Tatseite auch den Vorsatz, daß die Feuersbrunst ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht wird. Feststellungen darüber, wen die Angeklagten G***** und L***** für den Eigentümer des Tatobjektes hielten und ob sie demgemäß das Fehlen der Zustimmung zur Brandlegung in ihre Vorstellung einbezogen, wurden nicht getroffen. Zur Eigentumsfrage enthält das Urteil nur eine Beschreibung der vom Erstangeklagten herbeigeführten Gegebenheiten (US 6).Das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB erfordert auf der inneren Tatseite auch den Vorsatz, daß die Feuersbrunst ohne Einwilligung des Eigentümers verursacht wird. Feststellungen darüber, wen die Angeklagten G***** und L***** für den Eigentümer des Tatobjektes hielten und ob sie demgemäß das Fehlen der Zustimmung zur Brandlegung in ihre Vorstellung einbezogen, wurden nicht getroffen. Zur Eigentumsfrage enthält das Urteil nur eine Beschreibung der vom Erstangeklagten herbeigeführten Gegebenheiten (US 6).
Dieser ungerügte Feststellungsmangel erfordert die Aufhebung des Schuldspruches der Angeklagten G***** und L***** wegen Brandstiftung (A) und insoweit die Anordnung der Verfahrenserneuerung.
Alle drei Angeklagten sind durch einen Subsumtionsfehler betroffen, der die Schuldsprüche wegen Betruges (C, D) belastet. Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann betrachtet werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Anspruchstellers umfaßt (S 57 f = ON 401 f/I), nicht erfüllt (12 Os 131/98).Alle drei Angeklagten sind durch einen Subsumtionsfehler betroffen, der die Schuldsprüche wegen Betruges (C, D) belastet. Als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann betrachtet werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen des Anspruchstellers umfaßt (S 57 f = ON 401 f/I), nicht erfüllt (12 Os 131/98).
Dieser rechtsirrige Ausspruch sowie die darauf beruhende Qualifikation des Beweismittelbetruges haben demnach zu entfallen.
Bei der durch die Teilkassation des den Angeklagten Ing. H***** treffenden Schuldspruches notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Anstiftung der Angeklagten G***** und L*****; als mildernd, daß es beim Vergehen des Betruges beim Versuch geblieben ist.
Aus der sorgfältigen Planung und rücksichtslosen Ausführung der Tat, der mit dem Betrugsversuch beabsichtigten Erlangung einer Versicherungsleistung, die knapp unter der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegt, und dem bereits eigentumsdeliktisch belasteten Vorleben des Angeklagten resultiert dessen ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten, der eine - dem Gewicht nach - bloß geringfügigen Korrektur der im Spruch des Ersturteils (mit 2 Jahren) angeführten Freiheitsstrafe weiterhin der tat- und täterbezogenen Schuld entspricht. Nach Lage des Falles war bereits auf Grund der Wirkungslosigkeit vorheriger Strafmaßnahmen und der Aggravierung des Deliktspotentials der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erforderlich, um den Erfordernissen der Spezialprävention zu genügen und dem Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.Aus der sorgfältigen Planung und rücksichtslosen Ausführung der Tat, der mit dem Betrugsversuch beabsichtigten Erlangung einer Versicherungsleistung, die knapp unter der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB liegt, und dem bereits eigentumsdeliktisch belasteten Vorleben des Angeklagten resultiert dessen ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten, der eine - dem Gewicht nach - bloß geringfügigen Korrektur der im Spruch des Ersturteils (mit 2 Jahren) angeführten Freiheitsstrafe weiterhin der tat- und täterbezogenen Schuld entspricht. Nach Lage des Falles war bereits auf Grund der Wirkungslosigkeit vorheriger Strafmaßnahmen und der Aggravierung des Deliktspotentials der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe erforderlich, um den Erfordernissen der Spezialprävention zu genügen und dem Rechtsschutzbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.