Rechtssatz RS0059776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059776
Entscheidungsdatum
16.11.1988
Rechtssatz
Die Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (§§ 1 ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (Paragraphen eins, ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059776
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00502_8800000_003