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Rechtssatz RS0059796

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059796

Geschäftszahl

1Ob690/77

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Rechtssatz

Bei Verletzung der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz GmbHG hat der gesetzwidrig allein ausgeschlossene Gesellschafter nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses zu bekämpfen, nicht aber zu verlangen, daß eine vor einer Ausschlußerklärung durchzuführende, tatsächlich aber unterlassene Mahnung des Geschäftsführers an sich selbst als geschehen fingiert werde, und daraus rechtliche Folgerungen für sich abzuleiten. Schon gar nicht kann es zulässig sein, vom Geschäftsführer zu verlangen, daß er für sich rückwirkend einen Ausschluß aus der Gesellschaft anerkenne bzw selbst diesen Ausschluß durchführe. Eine darauf gerichtete Klage kann es nicht geben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 690/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77
    Veröff: SZ 50/140 = GesRZ 1978,34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059796

Dokumentnummer

JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_002