Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger als Gesellschafter überhaupt nicht berechtigt ist, der Geschäftsführerin Weisungen zu erteilen bzw. von ihr im Klagewege irgendeine Geschäftsführerhandlung zu verlangen; der Geschäftsführer ist nur verhalten, sich an Beschlüsse der Gesellschaft zu halten (§ 20 Abs. 1 GmbHG; EvBl. 1977/161; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 208). Der Kläger ist also nicht berechtigt, von der Beklagten die Durchführung irgendeiner Maßnahme zu verlangen, die sie angeblich als Geschäftsführerin der Gesellschaft durchführen hätte sollen oder gegen sich gelten lassen müßte.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger als Gesellschafter überhaupt nicht berechtigt ist, der Geschäftsführerin Weisungen zu erteilen bzw. von ihr im Klagewege irgendeine Geschäftsführerhandlung zu verlangen; der Geschäftsführer ist nur verhalten, sich an Beschlüsse der Gesellschaft zu halten (Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG; EvBl. 1977/161; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 208). Der Kläger ist also nicht berechtigt, von der Beklagten die Durchführung irgendeiner Maßnahme zu verlangen, die sie angeblich als Geschäftsführerin der Gesellschaft durchführen hätte sollen oder gegen sich gelten lassen müßte.
Wie im übrigen dem Gesetz über Gesellschaften m. b. H. zu entnehmen ist, setzt die Ausschlußerklärung eines Gesellschafters wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner Stammeinlage die Einhaltung bestimmter Vorschriften voraus. Wenn im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen ist, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluß zu fassen (§ 35 Abs. 1 Z. 2 GmbHG). Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterbeschluß vom 30. September 1975 für einen Betrag von 250 000 S erfüllt. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführerin (Gellis, GmbHG, 208), die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Erfolgten die Einzahlungen nicht rechtzeitig, konnte nach § 66 Abs. 1 GmbHG die "Gesellschaft" eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzen und den Ausschluß aus der Gesellschaft androhen. Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, dieses Verfahren durchzuführen; es ist nur ihr Recht (Schmidt in Hachenburg[6], 478; Gellis a. a. O., 209). Das besagt allerdings nicht, daß es eines neuen Beschlusses der Generalversammlung bedürfte; ein solcher ist nur notwendig, wenn im Innenverhältnis dem Geschäftsführer die Einholung einer Ermächtigung zur Pflicht gemacht wurde (Scholz, Komm. zum GmbH-Gesetz[5], 288). In der Regel wird man hingegen im Gesellschafterbeschluß zur Einforderung der Stammeinlagen auch die Ermächtigung zur Durchführung des weiteren Verfahrens erblicken können (Schmidt a. a. O., 479). Der Geschäftsführer, der die Durchführung des Verfahrens unterläßt, kann sogar eine Obliegenheit verletzen (Baumbach - Hueck, GmbH-Gesetz[13], 1 10). Der Geschäftsführer muß allerdings die Vorschrift des § 66 Abs. 1 letzter Satz GmbHG beachten; er darf also einzelne säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses nicht ausnehmen. Ist er auch selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zustellen (Scholz a. a. O.; Schmidt a. a. O., 479); tut er es nicht, so muß ein anderer Geschäftsführer bestellt werden oder das Kaduzierungsverfahren hat zu unterbleiben (Scholz a. a. O.). Nicht hingegen ist es möglich, einen Gesellschafter, der auch Geschäftsführer ist, wenn er gesetzwidrig eine Ausschlußdrohung einem anderen Gesellschafter und nicht sich zusandte, rechtlich so zu behandeln, als wäre dies doch geschehen. Bei Verletzung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 letzter Satz GmbHG hat der gesetzwidrig allein ausgeschlossene Gesellschafter vielmehr nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses zu bekämpfen, nicht aber zu verlangen, daß eine vor einer Ausschlußerklärung durchzuführende, tatsächlich aber unterlassene Mahnung des Geschäftsführers an sich selbst als geschehen fingiert werde, und daraus rechtliche Folgerungen für sich abzuleiten. Schon gar nicht kann es zulässig sein, vom Geschäftsführer zu verlangen, daß er für sich rückwirkend einen Ausschluß aus der Gesellschaft anerkenne bzw. selbst diesen Ausschluß durchführe. Eine darauf gerichtete Klage kann es nicht geben.Wie im übrigen dem Gesetz über Gesellschaften m. b. H. zu entnehmen ist, setzt die Ausschlußerklärung eines Gesellschafters wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner Stammeinlage die Einhaltung bestimmter Vorschriften voraus. Wenn im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen ist, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluß zu fassen (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG). Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall durch den Gesellschafterbeschluß vom 30. September 1975 für einen Betrag von 250 000 S erfüllt. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführerin (Gellis, GmbHG, 208), die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen (Paragraph 65, Absatz 2, GmbHG). Erfolgten die Einzahlungen nicht rechtzeitig, konnte nach Paragraph 66, Absatz eins, GmbHG die "Gesellschaft" eine Nachfrist von mindestens einem Monat setzen und den Ausschluß aus der Gesellschaft androhen. Aus dem Wort "kann" ergibt sich, daß die Gesellschaft keineswegs verpflichtet ist, dieses Verfahren durchzuführen; es ist nur ihr Recht (Schmidt in Hachenburg[6], 478; Gellis a. a. O., 209). Das besagt allerdings nicht, daß es eines neuen Beschlusses der Generalversammlung bedürfte; ein solcher ist nur notwendig, wenn im Innenverhältnis dem Geschäftsführer die Einholung einer Ermächtigung zur Pflicht gemacht wurde (Scholz, Komm. zum GmbH-Gesetz[5], 288). In der Regel wird man hingegen im Gesellschafterbeschluß zur Einforderung der Stammeinlagen auch die Ermächtigung zur Durchführung des weiteren Verfahrens erblicken können (Schmidt a. a. O., 479). Der Geschäftsführer, der die Durchführung des Verfahrens unterläßt, kann sogar eine Obliegenheit verletzen (Baumbach - Hueck, GmbH-Gesetz[13], 1 10). Der Geschäftsführer muß allerdings die Vorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz GmbHG beachten; er darf also einzelne säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses nicht ausnehmen. Ist er auch selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich selbst zustellen (Scholz a. a. O.; Schmidt a. a. O., 479); tut er es nicht, so muß ein anderer Geschäftsführer bestellt werden oder das Kaduzierungsverfahren hat zu unterbleiben (Scholz a. a. O.). Nicht hingegen ist es möglich, einen Gesellschafter, der auch Geschäftsführer ist, wenn er gesetzwidrig eine Ausschlußdrohung einem anderen Gesellschafter und nicht sich zusandte, rechtlich so zu behandeln, als wäre dies doch geschehen. Bei Verletzung der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz GmbHG hat der gesetzwidrig allein ausgeschlossene Gesellschafter vielmehr nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses zu bekämpfen, nicht aber zu verlangen, daß eine vor einer Ausschlußerklärung durchzuführende, tatsächlich aber unterlassene Mahnung des Geschäftsführers an sich selbst als geschehen fingiert werde, und daraus rechtliche Folgerungen für sich abzuleiten. Schon gar nicht kann es zulässig sein, vom Geschäftsführer zu verlangen, daß er für sich rückwirkend einen Ausschluß aus der Gesellschaft anerkenne bzw. selbst diesen Ausschluß durchführe. Eine darauf gerichtete Klage kann es nicht geben.