Rechtssatz RS0060064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060064
Geschäftszahl
1Ob690/77; 1Ob612/80
Entscheidungsdatum
09.07.1980
Rechtssatz
Wenn im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen ist, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluß zu fassen. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführerin, die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 690/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 690/77
Veröff: SZ 50/140 = GesRZ 1978,34
- 1 Ob 612/80
Entscheidungstext OGH 09.07.1980 1 Ob 612/80
Beisatz: Zur Kadukerklärung der Geschäftsanteile bedarf es keines weiteren Beschlusses der Generalversammlung, da im Gesellschaftsbeschluß zur Einforderung der Stammeinlagen auch die Ermächtigung zur Durchführung des weiteren Verfahrens gelegen ist. (T1) Veröff: GesRZ 1981,184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060064
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00690_7700000_006