Rechtssatz RS0059836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059836
Entscheidungsdatum
28.03.1985
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Täuschungsfähigkeit des Firmenwortlautes einer zu bildenden Personenfirma, bei der der namengebende Gesellschafter eine Sachfirma oder eine gemischte Firma führt, ist in der Regel nicht darauf abzustellen, ob die Einrichtungen, die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des im Gesellschaftsvertrag genannten Unternehmenszweckes erforderlich sind, schon vorhanden sind. Das von der Handelskammer einzuholende Gutachten kann aber zur Klärung der Frage dienen, ob der im Gesellschaftsvertrag genannte Gegenstand des Unternehmens, insbesondere auf Grund der zum tatsächlichen Betrieb dieses Gegenstandes erforderlichen Einrichtungen von dem, was man in Verkehrskreisen unter dieser Sachbezeichnung (hier: "Weinkellerei und Sektkellerei") versteht, erfaßt ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 2/85
Entscheidungstext OGH 28.03.1985 6 Ob 2/85
Veröff: SZ 58/51 = GesRZ 1985,104 = ÖBl 1986,24 = NZ 1986,134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059836
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00002_8500000_002