Rechtssatz RS0059846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059846
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des § 30 c Abs 2 Z 1 GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt ist zu eng. Aus einer organisatorischen Ausgliederung in Form eines als Verein geführten Institutes (hier: für Computertomographie) kann kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. (§ 48 ASGG).Eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des Paragraph 30, c Absatz 2, Ziffer eins, GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt ist zu eng. Aus einer organisatorischen Ausgliederung in Form eines als Verein geführten Institutes (hier: für Computertomographie) kann kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059846
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00051_8900000_002