Der unter der Bezeichnung "unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung" geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin eine Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 30 c Abs. 2 Z 1 GehG gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Der unter der Bezeichnung "unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung" geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin eine Pflegedienst-Chargenzulage gemäß Paragraph 30, c Absatz 2, Ziffer eins, GehG gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.Jänner 1979, Zl. 2007/77-5, zu Recht darauf hingewiesen hat, daß eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des § 30 c Abs. 2 Z 1 GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt zu eng wäre. Da andererseits das Institut für Computertomographie, an welchem die Klägerin tätig ist, nur deshalb in der Rechtsform eines Vereins geführt wird, weil die beklagte Partei bei einer Errichtung einer entsprechenden Ambulanz an der neurologischen Klinik des Landeskrankenhauses von der Sozialversicherung keine Kostenersätze erhalten würde, dieses Institut als selbständige Diagnoseeinheit aber auch die Patienten des Landeskrankenhauses betreut, kann aus dieser organisatorischen Ausgliederung kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. Soweit daher bei der Tätigkeit der Klägerin eigentliche krankenpflegerische Verrichtungen "rund um die Uhr" fehlen, kommt es im Sinne eines kombinatorischen Tatbestandes darauf an, daß dieses fehlende Element durch das besonders intensive Vorliegen der übrigen Merkmale der mit der Ausübung höherer Funktionen verbundenen verantwortungsvolleren Tätigkeit gleichwertig ausgewogen wird. Dies ist bei der Klägerin, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, der Fall.Ergänzend ist auszuführen, daß bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.Jänner 1979, Zl. 2007/77-5, zu Recht darauf hingewiesen hat, daß eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des Paragraph 30, c Absatz 2, Ziffer eins, GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt zu eng wäre. Da andererseits das Institut für Computertomographie, an welchem die Klägerin tätig ist, nur deshalb in der Rechtsform eines Vereins geführt wird, weil die beklagte Partei bei einer Errichtung einer entsprechenden Ambulanz an der neurologischen Klinik des Landeskrankenhauses von der Sozialversicherung keine Kostenersätze erhalten würde, dieses Institut als selbständige Diagnoseeinheit aber auch die Patienten des Landeskrankenhauses betreut, kann aus dieser organisatorischen Ausgliederung kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. Soweit daher bei der Tätigkeit der Klägerin eigentliche krankenpflegerische Verrichtungen "rund um die Uhr" fehlen, kommt es im Sinne eines kombinatorischen Tatbestandes darauf an, daß dieses fehlende Element durch das besonders intensive Vorliegen der übrigen Merkmale der mit der Ausübung höherer Funktionen verbundenen verantwortungsvolleren Tätigkeit gleichwertig ausgewogen wird. Dies ist bei der Klägerin, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, der Fall.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.