Rechtssatz RS0059916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059916
Geschäftszahl
5Ob523/91 (5Ob524/91); 6Ob49/09p
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Rechtssatz
Grundsätzlich ist der Ausschluss der juristischen Person vom Stimmrecht als Gesellschafter nicht zu rechtfertigen, wenn nur ihr herrschender - allenfalls Allein - Gesellschafter betroffen ist. Besteht eine Möglichkeit, dass sich die Befangenheit des beherrschenden Gesellschafters in seiner Beteiligung an der Abstimmung über seine Entlastung nicht auswirken kann, wäre es unzulässig, die beherrschte Gesellschaft mit absoluter Wirkung vom Stimmrecht auszuschalten. Es bietet sich damit die Lösung an, dass der Einfluss des betroffenen Geschäftsführers, der sich unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter - Gesellschaft und mittelbar auf die seinem beherrschenden Einfluss ausgesetzten Organvertreter (Geschäftsführer der Gesellschafter - Gesellschaft) auswirkt, ausgeschaltet wird, indem die von ihm dirigierten Verwaltungsorgane bei der Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft durch ein Ersatzorgan ersetzt werden, dass nicht dem beherrschenden Einfluss des befangenen Gesellschafters ausgesetzt ist. In einem solchen Fall kann das Firmenbuchgericht einen Notgeschäftsführer (§ 15a GmbHG) bestellen.Grundsätzlich ist der Ausschluss der juristischen Person vom Stimmrecht als Gesellschafter nicht zu rechtfertigen, wenn nur ihr herrschender - allenfalls Allein - Gesellschafter betroffen ist. Besteht eine Möglichkeit, dass sich die Befangenheit des beherrschenden Gesellschafters in seiner Beteiligung an der Abstimmung über seine Entlastung nicht auswirken kann, wäre es unzulässig, die beherrschte Gesellschaft mit absoluter Wirkung vom Stimmrecht auszuschalten. Es bietet sich damit die Lösung an, dass der Einfluss des betroffenen Geschäftsführers, der sich unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter - Gesellschaft und mittelbar auf die seinem beherrschenden Einfluss ausgesetzten Organvertreter (Geschäftsführer der Gesellschafter - Gesellschaft) auswirkt, ausgeschaltet wird, indem die von ihm dirigierten Verwaltungsorgane bei der Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft durch ein Ersatzorgan ersetzt werden, dass nicht dem beherrschenden Einfluss des befangenen Gesellschafters ausgesetzt ist. In einem solchen Fall kann das Firmenbuchgericht einen Notgeschäftsführer (Paragraph 15 a, GmbHG) bestellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 523/91
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 523/91
Veröff: SZ 65/46 = JBl 1992,597
- 6 Ob 49/09p
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
Vgl aber; Beisatz: Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass jedenfalls vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung die Bestellung eines Notgeschäftsführers abgewartet werden müsste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059916
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00523_9100000_004