Ausgangslage der anzustellenden Überlegungen ist die Vorschrift des § 39 Abs 4 GmbHG: Wer durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit, oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hat hiebei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Die klagenden Gesellschafter leiten daraus für ihren Standpunkt ab, die beiden beklagten Gesellschaftergesellschaften dürften dann, wenn dem Geschäftsführer der B***** GmbH ein Vorteil zugewendet oder die Befreiung von einer Verpflichtung zukommen soll, nicht mitstimmen, weil sie von diesem Geschäftsführer wirtschaftlich beherrscht seien. Dies sei insbesondere bei der Beschlußfassung über die Entlastung oder Nichtentlastung des Geschäftsführers der Fall. Der Beschlußfassung der Gesellschafter unterliegt unter anderem die Entlastung der Geschäftsführer (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG), auf die sie sonst einen klagbaren Anspruch gegen die GmbH haben (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5397; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 II 422; SZ 32/2 ua). Das Stimmverbot des § 39 Abs 4 Satz 1 GmbHG kommt zum Tragen, soweit der Geschäftsführer selbst als Gesellschafter oder als Machthaber des Gesellschafters stimmen will. Werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Stimmen mitgezählt, die von nicht stimmberechtigten Personen abgegeben werden, ist sie fehlerhaft. Die herrschende, vom Obersten Gerichtshof geteilte Ansicht schränkt in einem solchen Fall wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung durch Nichtigkeitsklage führen kann, auf Fälle ein, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren oder es auf die inhaltliche Überprüfung des Gesellschafterbeschlusses im Anfechtungsprozeß ohne Bedachtnahme auf formelle Stimmverbote ankommt (Reich-Rohrwig, GmbHRecht, 400 mwH; Baumbach-Hueck, GmbH15 Rd 62 zu Anh § 47 dGmbHG; OGH vom 19. Dezember 1991, 8 Ob 595, 596/90). Die Frage, ob bei einer bestimmten Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung der einzelne Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, stellt sich daher zunächst bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Hat die Zählung oder Nichtzählung der Stimme - hier wird der Stimmrechtsausschluß von den klagenden Parteien für die je 1/4 des Stammkapitals repräsentierenden beiden beklagten Gesellschaftergesellschaften in Anspruch genommen - auf das Abstimmungsergebnis Einfluß, kann die rechtliche Relevanz der Mängel in der Stimmenauszählung Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Liegt der wahre Fehler im Bereich der Beschlußergebnisfeststellung, ist diese Feststellung vorläufig verbindlich und es bedarf der Anfechtung mittels der Klage gegen die Gesellschaft nach § 41 GmbHG durch den Gesellschafter, der gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat.Ausgangslage der anzustellenden Überlegungen ist die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG: Wer durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit, oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hat hiebei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Die klagenden Gesellschafter leiten daraus für ihren Standpunkt ab, die beiden beklagten Gesellschaftergesellschaften dürften dann, wenn dem Geschäftsführer der B***** GmbH ein Vorteil zugewendet oder die Befreiung von einer Verpflichtung zukommen soll, nicht mitstimmen, weil sie von diesem Geschäftsführer wirtschaftlich beherrscht seien. Dies sei insbesondere bei der Beschlußfassung über die Entlastung oder Nichtentlastung des Geschäftsführers der Fall. Der Beschlußfassung der Gesellschafter unterliegt unter anderem die Entlastung der Geschäftsführer (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG), auf die sie sonst einen klagbaren Anspruch gegen die GmbH haben (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5397; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch zwei 422; SZ 32/2 ua). Das Stimmverbot des Paragraph 39, Absatz 4, Satz 1 GmbHG kommt zum Tragen, soweit der Geschäftsführer selbst als Gesellschafter oder als Machthaber des Gesellschafters stimmen will. Werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Stimmen mitgezählt, die von nicht stimmberechtigten Personen abgegeben werden, ist sie fehlerhaft. Die herrschende, vom Obersten Gerichtshof geteilte Ansicht schränkt in einem solchen Fall wegen des abstrakt nicht schutzwürdigen Interesses an einer ergebnisneutralen Berücksichtigung der Stimmen die Beachtlichkeit und damit rechtliche Relevanz von Mängeln in der Stimmauszählung, die zu einer erfolgreichen Anfechtung durch Nichtigkeitsklage führen kann, auf Fälle ein, in denen die zu Unrecht mitgezählten oder nicht mitgezählten Stimmen für das Abstimmungsergebnis ausschlaggebend waren oder es auf die inhaltliche Überprüfung des Gesellschafterbeschlusses im Anfechtungsprozeß ohne Bedachtnahme auf formelle Stimmverbote ankommt (Reich-Rohrwig, GmbHRecht, 400 mwH; Baumbach-Hueck, GmbH15 Rd 62 zu Anh Paragraph 47, dGmbHG; OGH vom 19. Dezember 1991, 8 Ob 595, 596/90). Die Frage, ob bei einer bestimmten Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung der einzelne Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, stellt sich daher zunächst bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Hat die Zählung oder Nichtzählung der Stimme - hier wird der Stimmrechtsausschluß von den klagenden Parteien für die je 1/4 des Stammkapitals repräsentierenden beiden beklagten Gesellschaftergesellschaften in Anspruch genommen - auf das Abstimmungsergebnis Einfluß, kann die rechtliche Relevanz der Mängel in der Stimmenauszählung Gegenstand der Anfechtungsklage sein. Liegt der wahre Fehler im Bereich der Beschlußergebnisfeststellung, ist diese Feststellung vorläufig verbindlich und es bedarf der Anfechtung mittels der Klage gegen die Gesellschaft nach Paragraph 41, GmbHG durch den Gesellschafter, der gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben hat.
Schon daraus zeigt sich, daß das von den klagenden Gesellschaftern angestrebte Ziel durch ihr Unterlassungsbegehren gar nicht erreichbar wäre. Soweit das Unterlassungsbegehren auf die Wortfolge im § 39 Abs 4 Satz 1 GmbHG abstellt, ist es überhaupt unbestimmt, denn es geht nicht an, den gesetzlichen Stimmrechtsausschluß noch zum Gegenstand eines Untersagungsauftrages zu machen. Übrig bliebe nur das Begehren, den beklagten Gesellschaftergesellschaften die Ausübung des Stimmrechtes bei der Beschlußfassung über die Entlastung des derzeitigen Geschäftsführers zu untersagen.Schon daraus zeigt sich, daß das von den klagenden Gesellschaftern angestrebte Ziel durch ihr Unterlassungsbegehren gar nicht erreichbar wäre. Soweit das Unterlassungsbegehren auf die Wortfolge im Paragraph 39, Absatz 4, Satz 1 GmbHG abstellt, ist es überhaupt unbestimmt, denn es geht nicht an, den gesetzlichen Stimmrechtsausschluß noch zum Gegenstand eines Untersagungsauftrages zu machen. Übrig bliebe nur das Begehren, den beklagten Gesellschaftergesellschaften die Ausübung des Stimmrechtes bei der Beschlußfassung über die Entlastung des derzeitigen Geschäftsführers zu untersagen.
Abgesehen davon, daß sich die Voraussetzungen für den Ausschluß vom Stimmrecht auch bei dieser konkreten Beschlußfassung in Zukunft anders gestalten können, würde die Stimmrechtsausübung an sich nicht verhindert und es wäre wieder die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses auf das nur mittels der Nichtigkeitsklage des einen oder des anderen durch die Feststellung des Abstimmungsergebnisses benachteiligten Gesellschafters zu bewältigende Problem verlagert, ob im konkreten Fall das Stimmrecht zustand oder versagt war.
Daran würde selbst die Möglichkeit der Unterlassungsexekution nichts ändern, weil sie einen Verstoß nach Entstehen des Titels voraussetzt (§ 355 Abs 1 EO) und weil ihr wieder mit einer Impugnationsklage begegnet werden könnte.Daran würde selbst die Möglichkeit der Unterlassungsexekution nichts ändern, weil sie einen Verstoß nach Entstehen des Titels voraussetzt (Paragraph 355, Absatz eins, EO) und weil ihr wieder mit einer Impugnationsklage begegnet werden könnte.
Die klagenden Parteien haben zu 3 Cg 151/89, 3 Cg 155/89 und 3 Cg 290/90 des Kreisgerichtes Wels mittels Klage die Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 21.April 1989 und vom 11.Oktober 1990, soweit damit dem Geschäftsführer Dkfm Maximilian D***** die Entlastung für die Geschäftsjahre 1987/1988 und 1989/1990 erteilt wurde, begehrt. In erster Instanz wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31.Dezember 1991, GZ 3 Cg 151/89-26, ihren Anfechtungsklagen stattgegeben.Die klagenden Parteien haben zu 3 Cg 151/89, 3 Cg 155/89 und 3 Cg 290/90 des Kreisgerichtes Wels mittels Klage die Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 21.April 1989 und vom 11.Oktober 1990, soweit damit dem Geschäftsführer Dkfm Maximilian D***** die Entlastung für die Geschäftsjahre 1987 aus 1988, und 1989 aus 1990, erteilt wurde, begehrt. In erster Instanz wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 31.Dezember 1991, GZ 3 Cg 151/89-26, ihren Anfechtungsklagen stattgegeben.
Entscheidend aber ist, daß das für die GmbH als juristische Person geltende Trennungsprinzip zu einer scharfen rechtlichen Trennung zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern führt. Es hindert zwar nicht, daß unter besonderen Umständen rechtlich relevante Tatsachen und Vorgänge bei der GmbH auch den Gesellschaftern zugerechnet werden und auch umgekehrt ein Zurechnungsdurchgriff in Frage kommt. Der Trennungsgrundsatz muß ungeachtet des behaupteten beherrschenden Einflusses einzelner Gesellschafter, hier des Geschäftsführers, um dessen Entlastung es geht, auf die beklagten Gesellschafter-Gesellschaften so weit als möglich und notwendig gewahrt bleiben. Selbst wenn alle Voraussetzungen für die Annahme eines Zurechnungsdurchgriffstatbestandes vorlägen (Götz Hueck, Gesellschaftsrecht19 366 mwN), darf in Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zum Zweck der Funktionsfähigkeit der Gesellschaftsorgane den beherrschten Gesellschafter-Gesellschaften nicht das Stimmrecht entzogen werden. Es genügt, daß den unter einem beherrschenden Einfluß stehenden Vertretungsorganen (Geschäftsführern der Gesellschafter-GmbH) die Vertretungshandlung entzogen und für Vertretungen vorzusorgen ist, die das Stimmrecht ohne den beherrschenden Einfluß des von der Abstimmung über seine Entlastung betroffenen Geschäftsführers ausüben können. Diese Entlastung ist von der Gesellschaft zu erteilen oder zu versagen und nicht von ihren Organen (Generalversammlung = Gesellschafterversammlung).
Der juristischen Person darf nicht wegen einer Betroffenheit ihres Verwaltungsmitglieds das Stimmrecht entzogen sein. Sie kann sich nur nicht durch das betroffene Verwaltungsmitglied vertreten lassen. Wird das betroffene Verwaltungsmitglied ausgeschaltet, steht der Ausübung des Stimmrechts der beklagten Gesellschafter-Gesellschaften nichts im Wege. Grundsätzlich ist der Ausschluß der juristischen Person vom Stimmrecht nicht zu rechtfertigen, wenn nur ihr herrschender - allenfalls Allein-Gesellschafter betroffen ist. Besteht eine Möglichkeit, daß sich die Befangenheit des beherrschenden Gesellschafters in seiner Beteiligung an der Abstimmung über seine Entlastung nicht auswirken kann, wäre es unzulässig, die beherrschte Gesellschaft mit absoluter Wirkung vom Stimmrecht auszuschalten. Es bietet sich damit die Lösung an, daß der Einfluß des betroffenen Geschäftsführers, der sich unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter-Gesellschaft und mittelbar auf die seinem beherrschenden Einfluß ausgesetzten Organvertreter (Geschäftsführer der Gesellschafter-Gesellschaft) auswirkt, ausgeschaltet wird, indem die von ihm dirigierten Verwaltungsorgane bei der Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft durch ein Ersatzorgan ersetzt werden, das nicht dem beherrschenden Einfluß des befangenen Gesellschafters ausgesetzt ist. In einem solchen Fall kann das Firmenbuchgericht einen Notgeschäftsführer (§ 15 a GmbHG) bestellen, der diesfalls nur im Innenverhältnis und mit der einzigen Außenwirkung bei Ausübung des Stimmrechts als Gesellschafterin der anderen GmbH (hier B***** GmbH) tätig wird und insoweit nicht Weisungen unterworfen ist, sondern allein das Interesse der Gesellschafter-Gesellschaft zu wahren hat (vgl dazu J. Wilhelm, Rechtsform und Haftung bei der juristischen Person, 159 ff insbes. 161 f).Der juristischen Person darf nicht wegen einer Betroffenheit ihres Verwaltungsmitglieds das Stimmrecht entzogen sein. Sie kann sich nur nicht durch das betroffene Verwaltungsmitglied vertreten lassen. Wird das betroffene Verwaltungsmitglied ausgeschaltet, steht der Ausübung des Stimmrechts der beklagten Gesellschafter-Gesellschaften nichts im Wege. Grundsätzlich ist der Ausschluß der juristischen Person vom Stimmrecht nicht zu rechtfertigen, wenn nur ihr herrschender - allenfalls Allein-Gesellschafter betroffen ist. Besteht eine Möglichkeit, daß sich die Befangenheit des beherrschenden Gesellschafters in seiner Beteiligung an der Abstimmung über seine Entlastung nicht auswirken kann, wäre es unzulässig, die beherrschte Gesellschaft mit absoluter Wirkung vom Stimmrecht auszuschalten. Es bietet sich damit die Lösung an, daß der Einfluß des betroffenen Geschäftsführers, der sich unmittelbar in der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter-Gesellschaft und mittelbar auf die seinem beherrschenden Einfluß ausgesetzten Organvertreter (Geschäftsführer der Gesellschafter-Gesellschaft) auswirkt, ausgeschaltet wird, indem die von ihm dirigierten Verwaltungsorgane bei der Ausübung des Stimmrechts der Gesellschaft durch ein Ersatzorgan ersetzt werden, das nicht dem beherrschenden Einfluß des befangenen Gesellschafters ausgesetzt ist. In einem solchen Fall kann das Firmenbuchgericht einen Notgeschäftsführer (Paragraph 15, a GmbHG) bestellen, der diesfalls nur im Innenverhältnis und mit der einzigen Außenwirkung bei Ausübung des Stimmrechts als Gesellschafterin der anderen GmbH (hier B***** GmbH) tätig wird und insoweit nicht Weisungen unterworfen ist, sondern allein das Interesse der Gesellschafter-Gesellschaft zu wahren hat vergleiche dazu J. Wilhelm, Rechtsform und Haftung bei der juristischen Person, 159 ff insbes. 161 f).
Daraus folgt, daß der von den klagenden Parteien erhobene Unterlassungsanspruch schon daran scheitert, daß den beklagten Gesellschafter-Gesellschaften selbst bei der Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung der B***** GmbH über die Entlastung des derzeitigen Geschäftsführers die Ausübung des Stimmrechts nicht mit absoluter Wirkung verboten werden könnte, weil es nur darauf ankommt, den behaupteten (und bestrittenen) einen Zurechnungsdurchgriff allenfalls zulassenden beherrschenden Einfluß des derzeitigen Geschäftsführers auf die beklagten Gesellschafter-Gesellschaften auszuschalten. Selbst wenn das Tatsachenvorbringen der klagenden Gesellschafter bewiesen würde, käme es zur Abweisung ihres Unterlassungsbegehrens.
Damit erübrigt sich letztlich die Erörterung der vom Obersten Gerichtshof noch in SZ 49/51 = HS 9660 vertretenen Meinung, daß ein Anspruch auf Ausübung des Stimmrechts in einem bestimmten Sinne nicht mit vorbeugender Unterlassungsklage verhindert werden kann, und ein Eingehen auf die sich aus der nun anerkannten auch zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bestehenden Treuepflicht, die eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei der Ausübung des Stimmrechts gebieten kann (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 358 ff mwH; NZ 1990, 35; EvBl. 1989/132 = WBl 1989, 222), ergebenden gegenseitigen Ansprüche, weil dem erhobenen Unterlassungsanspruch schon deshalb die Grundlage fehlt, daß ein beherrschender Einfluß des betroffenen Geschäftsführers überhaupt nicht unter allen Umständen zum Ausschluß vom Stimmrecht führt.
Kann den beklagten Parteien daher für die Zukunft gar nicht untersagt werden, das Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit auszuüben, fehlt auch eine Grundlage für die Feststellung ihrer Haftung für dadurch wem immer zugefügte Schäden. Ob eine Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Stimmrechtsausübung eintrat, hinge überdies davon ab, ob die Entlastung des Geschäftsführers rechtmäßig erteilt oder verweigert wird, worüber im zweiten Fall das Ergebnis des vom Geschäftsführer gegen die Gesellschaft anzustrengenden Prozesses entscheidet. Soweit ein schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten in der Vergangenheit schon zu Schädigungen führte, steht einem Leistungsbegehren nichts im Wege. Es wurde daher im Ergebnis auch das Feststellungsbegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.