Rechtssatz RS0059982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059982
Geschäftszahl
5Ob523/91 (5Ob524/91)
Entscheidungsdatum
24.03.1992
Rechtssatz
Der juristischen Person als Gesellschafter darf nicht wegen einer Betroffenheit ihres Verwaltungsmitglieds das Stimmrecht entzogen sein. Sie kann sich nur nicht durch das betroffene Verwaltungsmitglied vertreten lassen. Wird das betroffene Verwaltungsmitglied ausgeschaltet, steht die Ausübung des Stimmrechts der beklagten Gesellschafter - Gesellschaften nichts im Wege.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059982
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00523_9100000_006