Rechtssatz RS0059983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059983
Entscheidungsdatum
02.12.1997
Rechtssatz
Hinsichtlich des Entstehens des Rechtsverhältnisses eines Geschäftsführers zur GmbH ist zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Auch wenn § 20 GmbHG eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers und § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG eine Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung vorsehen, kann der Anstellung eines Geschäftsführers nicht nur ein Dienstvertrag, sondern auch ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrundeliegen.Hinsichtlich des Entstehens des Rechtsverhältnisses eines Geschäftsführers zur GmbH ist zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Auch wenn Paragraph 20, GmbHG eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers und Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5, GmbHG eine Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung vorsehen, kann der Anstellung eines Geschäftsführers nicht nur ein Dienstvertrag, sondern auch ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftragsverhältnis zugrundeliegen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 292/88
Entscheidungstext OGH 05.04.1989 9 ObA 292/88
- 10 ObS 189/97k
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 189/97k
nur: Hinsichtlich des Entstehens des Rechtsverhältnisses eines Geschäftsführers zur GmbH ist zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu unterscheiden. (T1) Veröff: SZ 70/255
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059983
Dokumentnummer
JJR_19890405_OGH0002_009OBA00292_8800000_002