Die beklagte Partei argumentiert damit, daß in § 12 Abs 1 AlVG der Begriff der Arbeitslosigkeit grundsätzlich definiert sei: Demnach sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe. Sofern das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sei, liege Arbeitslosigkeit nicht vor; eine Prüfung eines allfälligen geringfügigen Erwerbes aus dieser weiter andauernden Beschäftigung habe nicht zu erfolgen. Solange das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sei, könne unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus dieser Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht eintreten. Dies entspreche auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.Die beklagte Partei argumentiert damit, daß in Paragraph 12, Absatz eins, AlVG der Begriff der Arbeitslosigkeit grundsätzlich definiert sei: Demnach sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden habe. Sofern das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sei, liege Arbeitslosigkeit nicht vor; eine Prüfung eines allfälligen geringfügigen Erwerbes aus dieser weiter andauernden Beschäftigung habe nicht zu erfolgen. Solange das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet sei, könne unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus dieser Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht eintreten. Dies entspreche auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Dieser Einwand ist insofern richtig, als der Verwaltungsgerichtshof zu der maßgebenden Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit hingegen fortdauert, ab Beendigung des Anstellungsvertrages arbeitslos im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG ist, in mehreren Erkenntnissen Stellung genommen hat. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29.11.1984, Slg 11.600/A, wonach bei Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses trotz Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten Arbeitslosigkeit nicht vorliege, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.5.1995, Zahl 93/08/0138, die Auffassung vertreten, daß im Fall des Geschäftsführers einer GmbH durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt werde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermöge daher auch in solchen Fällen die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. In einem weiteren Erkenntnis vom 17.10.1995, Zahl 95/08/0177, hielt der VwGH der Argumentation, wonach gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG als arbeitslos gelte, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erziele, das die in § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, entgegen, daß es hier nicht um die Frage des Zusammentreffens eines Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitslosengeld gehe, sondern um die für den Grund des Anspruchs maßgebende Frage, ob das anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG beendet worden sei. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt werde und daher Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustehe, könne sich die weitere Frage (und nur für diese sei § 12 Abs 6 lit a AlVG von Bedeutung) stellen, ob das aus einer anderen, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübten Erwerbstätigkeit bezogene Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Das Anstellungsverhältnis und die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers hätten ein- und dieselbe Hauptleistungspflicht zum Gegenstand, die bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt begründet werde. Werde daher die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH durch den Anstellungsvertrag zu einem arbeitslosen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so sei dieses nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers erlösche.Dieser Einwand ist insofern richtig, als der Verwaltungsgerichtshof zu der maßgebenden Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anstellungsvertrag beendet ist, dessen Geschäftsführertätigkeit hingegen fortdauert, ab Beendigung des Anstellungsvertrages arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist, in mehreren Erkenntnissen Stellung genommen hat. Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 29.11.1984, Slg 11.600/A, wonach bei Fortdauer eines Arbeitsverhältnisses trotz Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten Arbeitslosigkeit nicht vorliege, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.5.1995, Zahl 93/08/0138, die Auffassung vertreten, daß im Fall des Geschäftsführers einer GmbH durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt werde. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermöge daher auch in solchen Fällen die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. In einem weiteren Erkenntnis vom 17.10.1995, Zahl 95/08/0177, hielt der VwGH der Argumentation, wonach gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG als arbeitslos gelte, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erziele, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, entgegen, daß es hier nicht um die Frage des Zusammentreffens eines Beschäftigungsverhältnisses mit Arbeitslosengeld gehe, sondern um die für den Grund des Anspruchs maßgebende Frage, ob das anwartschaftsbegründende Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG beendet worden sei. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt werde und daher Arbeitslosengeld dem Grunde nach zustehe, könne sich die weitere Frage (und nur für diese sei Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG von Bedeutung) stellen, ob das aus einer anderen, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübten Erwerbstätigkeit bezogene Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Das Anstellungsverhältnis und die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers hätten ein- und dieselbe Hauptleistungspflicht zum Gegenstand, die bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt begründet werde. Werde daher die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH durch den Anstellungsvertrag zu einem arbeitslosen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so sei dieses nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers erlösche.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Argumentation nicht zur Gänze anzuschließen. Arbeitslosigkeit im Sinne der zitierten Normen setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Wie allerdings den zahlreichen Ausnahmetatbeständen entnommen werden kann, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw die Auflösung des Arbeitsvertrages für die Erfüllung des Tatbestandes Arbeitslosigkeit nicht wesentlich. So läßt zB § 12 Abs 6 AlVG geringfügig entlohnte Beschäftigungen durchaus zu und im § 39 Abs 4 wird sogar ausgesprochen, daß Arbeitslosigkeit auch während der Zeit eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge anzunehmen ist. Umgekehrt wird in einer Reihe von Fällen trotz arbeitsvertraglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit verneint. Es ist daher von einem eigenständigen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im AlVG auszugehen, wobei zwischen vertragsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden werden muß (zutreffend Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3 113, Erl 3 zu A § 12). Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1995/297 wurde die versicherungsrechtliche Wertung insofern untermauert, als auch im § 1 Abs 6 eine Gleichstellung der Versicherungspflicht nach dem AlVG mit der nach dem ASVG erfolgte. Letztlich brachte das Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201 eine weitere Klärung dahingehend, daß jedenfalls das den Leistungsanspruch begründende Beschäftigungsverhältnis beendet sein muß: Danach gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. In den Gesetzesmaterialien wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, es seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. Um diese Mißbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, solle in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein. Wenn jedoch zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege, solle dennoch Arbeitslosengeld gebühren (72 BlgNR 20.GP 234 zu Art 23 Z 5 Strukturanpassungsgesetz 1996). Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG ist somit gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht bzw bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall; dies läßt sich nunmehr auch aus dem zitierten § 12 Abs 3 lit i AlVG ableiten (Dirschmied aaO 114).Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Argumentation nicht zur Gänze anzuschließen. Arbeitslosigkeit im Sinne der zitierten Normen setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Wie allerdings den zahlreichen Ausnahmetatbeständen entnommen werden kann, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw die Auflösung des Arbeitsvertrages für die Erfüllung des Tatbestandes Arbeitslosigkeit nicht wesentlich. So läßt zB Paragraph 12, Absatz 6, AlVG geringfügig entlohnte Beschäftigungen durchaus zu und im Paragraph 39, Absatz 4, wird sogar ausgesprochen, daß Arbeitslosigkeit auch während der Zeit eines Urlaubs gegen Entfall der Bezüge anzunehmen ist. Umgekehrt wird in einer Reihe von Fällen trotz arbeitsvertraglicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit verneint. Es ist daher von einem eigenständigen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im AlVG auszugehen, wobei zwischen vertragsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden werden muß (zutreffend Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht3 113, Erl 3 zu A Paragraph 12,). Im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1995/297 wurde die versicherungsrechtliche Wertung insofern untermauert, als auch im Paragraph eins, Absatz 6, eine Gleichstellung der Versicherungspflicht nach dem AlVG mit der nach dem ASVG erfolgte. Letztlich brachte das Strukturanpassungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt 201 eine weitere Klärung dahingehend, daß jedenfalls das den Leistungsanspruch begründende Beschäftigungsverhältnis beendet sein muß: Danach gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. In den Gesetzesmaterialien wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, es seien vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. Um diese Mißbrauchsmöglichkeit hintanzuhalten, solle in einem solchen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen sein. Wenn jedoch zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege, solle dennoch Arbeitslosengeld gebühren (72 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 234 zu Artikel 23, Ziffer 5, Strukturanpassungsgesetz 1996). Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist somit gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht bzw bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall; dies läßt sich nunmehr auch aus dem zitierten Paragraph 12, Absatz 3, Litera i, AlVG ableiten (Dirschmied aaO 114).
Nach herrschender Auffassung ist von der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, welches die der Geschäftsführung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehungen regelt. Obwohl Bestellung und Anstellung auseinandergehalten werden müssen, können sie doch eng miteinander verknüpft sein und sich erheblich aufeinander auswirken. Die zur Organfunktion hinzutretenden schuldrechtlichen Beziehungen werden nur ausnahmsweise fehlen; nimmt der Geschäftsführer aufgrund der Bestellung seine Tätigkeit stillschweigend auf, so ist darin wohl auch die Annahme einer Offerte zum Abschluß eines Anstellungsvertrages zu sehen, so daß die GmbH im Zweifel ein angemessenes Gehalt schuldet. Ist mit der Geschäftsführerfunktion hingegen keine oder nur eine geringe Tätigkeit verbunden, so kann in der Übernahme der Funktion durch einen Gesellschafter eine unentgeltliche Mandatsübernahme gesehen werden (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 I, 2/44 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis aufrecht sein, deutet es darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses sprechen, zu erheben (Potmesil, Arbeitslosenversicherungsgesetz, ÖGB Verlag, Lieferung April 1997, 110).Nach herrschender Auffassung ist von der organschaftlichen Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH das Anstellungsverhältnis zu unterscheiden, welches die der Geschäftsführung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Beziehungen regelt. Obwohl Bestellung und Anstellung auseinandergehalten werden müssen, können sie doch eng miteinander verknüpft sein und sich erheblich aufeinander auswirken. Die zur Organfunktion hinzutretenden schuldrechtlichen Beziehungen werden nur ausnahmsweise fehlen; nimmt der Geschäftsführer aufgrund der Bestellung seine Tätigkeit stillschweigend auf, so ist darin wohl auch die Annahme einer Offerte zum Abschluß eines Anstellungsvertrages zu sehen, so daß die GmbH im Zweifel ein angemessenes Gehalt schuldet. Ist mit der Geschäftsführerfunktion hingegen keine oder nur eine geringe Tätigkeit verbunden, so kann in der Übernahme der Funktion durch einen Gesellschafter eine unentgeltliche Mandatsübernahme gesehen werden (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht2 römisch eins, 2/44 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis aufrecht sein, deutet es darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses sprechen, zu erheben (Potmesil, Arbeitslosenversicherungsgesetz, ÖGB Verlag, Lieferung April 1997, 110).
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, dann ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten, daß das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn mit 31.10.1995 beendet wurde. Für diese Beurteilung spricht, daß das Anstellungsverhältnis zu diesem Tag beendet wurde und die Klägerin nur über Bitten der Gesellschafter bis zu ihrer Abberufung durch Gesellschafterbeschluß noch die erforderlichen Unterschriften als handelsrechtliche Geschäftsführerin leistete, für die Beibehaltung dieser Funktion jedoch zunächst, nämlich im November 1995, überhaupt kein Entgelt bezog. Daß sie in der Folge mit dem Hauptgesellschafter vereinbarte, ab 1.12.1995 ein Entgelt als geringfügig Beschäftigte in Höhe von S 3.452 ausbezahlt zu erhalten, bedeutete nicht, daß sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende "neue Beschäftigung" im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG gefunden hatte. Selbst unter den erschwerten Voraussetzungen des § 12 Abs 3 lit i AlVG (wonach zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen muß), würde die Klägerin unter diesen Umständen als arbeitslos gelten. Gerade im Hinblick auf die Novellierung des AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 sieht sich der Senat nicht veranlaßt, der oben referierten Judikatur des VwGH beizutreten.Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, dann ist der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten, daß das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn mit 31.10.1995 beendet wurde. Für diese Beurteilung spricht, daß das Anstellungsverhältnis zu diesem Tag beendet wurde und die Klägerin nur über Bitten der Gesellschafter bis zu ihrer Abberufung durch Gesellschafterbeschluß noch die erforderlichen Unterschriften als handelsrechtliche Geschäftsführerin leistete, für die Beibehaltung dieser Funktion jedoch zunächst, nämlich im November 1995, überhaupt kein Entgelt bezog. Daß sie in der Folge mit dem Hauptgesellschafter vereinbarte, ab 1.12.1995 ein Entgelt als geringfügig Beschäftigte in Höhe von S 3.452 ausbezahlt zu erhalten, bedeutete nicht, daß sie eine die Arbeitslosigkeit ausschließende "neue Beschäftigung" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gefunden hatte. Selbst unter den erschwerten Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera i, AlVG (wonach zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen muß), würde die Klägerin unter diesen Umständen als arbeitslos gelten. Gerade im Hinblick auf die Novellierung des AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 sieht sich der Senat nicht veranlaßt, der oben referierten Judikatur des VwGH beizutreten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.