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Rechtssatz RS0109052

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109052

Geschäftszahl

10ObS189/97k

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Norm

AlVG §12 Abs1

Rechtssatz

Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis aufrecht sein, deutet dies darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses sprechen, zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 189/97k
    Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 189/97k
    Veröff: SZ 70/255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109052

Dokumentnummer

JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_003