Rechtssatz RS0109052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109052
Geschäftszahl
10ObS189/97k
Entscheidungsdatum
02.12.1997
Rechtssatz
Arbeitslosigkeit von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zusätzlich zur Auflösung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses auch das körperschaftsrechtliche Organverhältnis beendet wurde. Sollte das Organverhältnis aufrecht sein, deutet dies darauf hin, daß eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erfolgte; diesfalls sind aber weitere Indizien, welche für die Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses sprechen, zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109052
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_003