Rechtssatz RS0109050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109050
Entscheidungsdatum
10.02.1999
Norm
AlVG §12 Abs1
AlVG §12 Abs6
AlVG §39 Abs4
Rechtssatz
Arbeitslosigkeit setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise die Auflösung des Arbeitsvertrages ist für die Erfüllung des Tatbestandes Arbeitslosigkeit nicht wesentlich. Es ist von einem eigenständigen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im AlVG auszugehen, wobei zwischen vertragsrechtlicher und versicherungsrechtlicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterschieden werden muß.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 189/97k
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 189/97k
Veröff: SZ 70/255
- 9 ObA 216/97y
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 216/97y
nur: Arbeitslosigkeit setzt voraus, daß das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. (T1)
- 9 ObA 271/98p
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 271/98p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109050
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_001