Rechtssatz RS0109051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109051
Geschäftszahl
10ObS189/97k
Entscheidungsdatum
02.12.1997
Norm
AlVG §12 Abs1
AlVG §12 Abs3 liti
Rechtssatz
Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 Abs 1 AlVG ist gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht beziehungsweise bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall; dies läßt sich nunmehr auch aus § 12 Abs 3 lit i AlVG ableiten.Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist gegeben, wenn das bisherige Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beendet wurde und der Arbeitslose keine neue Erwerbsbeschäftigung gefunden hat, die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach sich zieht beziehungsweise bestimmte Einkommensgrenzen übersteigt. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist das in der Regel mit der vertragsrechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall; dies läßt sich nunmehr auch aus Paragraph 12, Absatz 3, Litera i, AlVG ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109051
Dokumentnummer
JJR_19971202_OGH0002_010OBS00189_97K0000_002