Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0060068×

Rechtssatz RS0060068

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060068

Geschäftszahl

6Ob8/76; 6Ob28/20s; 6Ob201/20g

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Ist infolge der Uneinigkeit der Liquidatoren eine ordnungsgemäße Beendigung der Abwicklung ohne Nachteil des antragstellenden Gesellschafters nicht gewährleistet, liegt ein wichtiger Grund zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und ihrer Ersetzung durch einen neuen Abwickler vor.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/76
    Entscheidungstext OGH 01.07.1976 6 Ob 8/76
    Veröff: SZ 49/90 = JBl 1977,379; hiezu Frotz GesRZ 1976,106
  • 6 Ob 28/20s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 6 Ob 28/20s
    vgl; Beisatz: Ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Verschulden des (abzuberufenden) Liquidators ist nicht erforderlich. (T1)
    Beisatz: Gegen eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann nicht nur durch die Abberufung des Liquidators Abhilfe geschaffen werden, sondern auch durch die Beistellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/89
  • 6 Ob 201/20g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 201/20g
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren vorliegt, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Sie hängt daher stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060068

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19760701_OGH0002_0060OB00008_7600000_003