Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin meint, dem Liquidator DDr. B habe die Rekurslegitimation gefehlt, so daß die Entscheidung des Rekursgerichtes über sein unzulässiges Rechtsmittel nichtig sei. Im vorliegenden Verfahren komme lediglich den Gesellschaftern Parteistellung zu.
Dieser Ansicht kann nicht beigestimmt werden:
Beschwert im Sinne des § 9 AußStrG ist derjenige, dessen rechtlich geschützte Positionen durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein können. Werden Liquidatoren, deren Organstellung grundsätzlich erst mit der Beendigung der Abwicklung der Gesellschaft erlischt, vorzeitig durch Entscheidung des Registergerichtes abberufen, wozu ein wichtiger Grund vorliegen muß, dann wird dadurch ein Dauerrechtsverhältnis auf außerordentliche Weise beendet, so daß schon wegen der hiedurch in der persönlichen Rechtssphäre der abberufenen Liquidatoren bewirkten einschneidenden Veränderungen die eben aufgezeigte Voraussetzung des § 9 AußStrG vorliegt und sie berechtigt sind, gegen ihre Enthebung Rekurs zu ergreifen, damit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung hiefür überprüft werden kann. Der Rekurs des Liquidators DDr. B gegen den Beschluß des Erstgerichtes, durch den er seiner Funktion enthoben wurde, war deshalb zulässig.Beschwert im Sinne des Paragraph 9, AußStrG ist derjenige, dessen rechtlich geschützte Positionen durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein können. Werden Liquidatoren, deren Organstellung grundsätzlich erst mit der Beendigung der Abwicklung der Gesellschaft erlischt, vorzeitig durch Entscheidung des Registergerichtes abberufen, wozu ein wichtiger Grund vorliegen muß, dann wird dadurch ein Dauerrechtsverhältnis auf außerordentliche Weise beendet, so daß schon wegen der hiedurch in der persönlichen Rechtssphäre der abberufenen Liquidatoren bewirkten einschneidenden Veränderungen die eben aufgezeigte Voraussetzung des Paragraph 9, AußStrG vorliegt und sie berechtigt sind, gegen ihre Enthebung Rekurs zu ergreifen, damit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung hiefür überprüft werden kann. Der Rekurs des Liquidators DDr. B gegen den Beschluß des Erstgerichtes, durch den er seiner Funktion enthoben wurde, war deshalb zulässig.
In der Sache selbst ist zunächst klarzustellen, daß es zur Auflösung der Kommanditgesellschaft keines Beschlusses ihrer Gesellschafter im Sinne des § 161 Abs. 2, § 131 Z. 2 HGB bedurfte, wie das Rekursgericht unrichtig angenommen hat, weil schon die Auflösung der Komplementärgesellschaft mangels einer anderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Kommanditgesellschaft herbeigeführt hat. Nach § 161 Abs. 2, § 131 Z. 4 HGB wird, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters die Kommanditgesellschaft aufgelöst. Wie sich u. a. schon aus dem Firmenrecht der Kommanditgesellschaft (§ 19 Abs. 2 HGB) ergibt (vgl. Bachofner in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co. KG 90 f), hat der Gesetzgeber bei der Konzeption des Rechtes dieser Personengesellschaft nicht an die Möglichkeit der Beteiligung juristischer Personen als Gesellschafter gedacht. Das Gesetz ist also planwidrig unvollständig geblieben, wenn § 131 Z. 4 HGB vom "Tod eines Gesellschafters" spricht (in diesem Sinn auch Hesselmann, HdB der GmbH & Co.[12], 144). Der OGH kann die vom Reichsgericht und einem Teil der Lehre vertretene Meinung nicht teilen, daß nicht schon die Auflösung einer juristischen Person, sondern erst ihre Vollbeendigung dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des § 131 Z. 4 HGB gleichzustellen sei, weil die juristische Person auch nach ihrer Auflösung als Abwicklungsgesellschaft weiterbestehe und erst mit der Beendigung der Liquidation endgültig aus dem Leben verschwinde (vgl. hiezu die von Seitz - Wimmer in Kastner - Stoll, 403 unter FN 1 und 2 angeführten Belegstellen). Diese Ansicht führt im Ergebnis zu einem unauflösbaren Widerspruch, weil die Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft als angebliche Voraussetzung für die Auflösung der Kommanditgesellschaft solange nicht eintreten kann, als diese noch besteht, denn jene ist auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet; die Komplementärgesellschaft ist jedoch erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat (so zutreffend Hesselmann 144 und Seitz - Wimmer, 404). Dazu kommt, daß bei einer Gleichsetzung der Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft mit dem Auflösungsgrund des § 131 Z. 4 (§ 161 Abs. 2) HGB ein für die Rechtssicherheit und die Interessen der übrigen Gesellschafter untragbarer Schwebezustand von nicht überschaubarer Dauer einträte, in dem die Kommanditgesellschaft durch einen in Liquidation befindlichen Komplementär vertreten wäre. Aus diesen Erwägungen ist der OGH der Ansicht, daß die Auflösung einer Komplementärgesellschaft m. b. H. dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des §§ 161 Abs. 2, 131 Z. 4 HGB gleichzusetzen ist (so auch Seitz - Wimmer, 404 und die dort unter FN 9 sowie 403 unter FN 7 und 8 angeführte Literatur; ferner Hesselmann, 144 und die dort unter FN 401 angegebene Literatur).In der Sache selbst ist zunächst klarzustellen, daß es zur Auflösung der Kommanditgesellschaft keines Beschlusses ihrer Gesellschafter im Sinne des Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 131, Ziffer 2, HGB bedurfte, wie das Rekursgericht unrichtig angenommen hat, weil schon die Auflösung der Komplementärgesellschaft mangels einer anderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Kommanditgesellschaft herbeigeführt hat. Nach Paragraph 161, Absatz 2,, Paragraph 131, Ziffer 4, HGB wird, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters die Kommanditgesellschaft aufgelöst. Wie sich u. a. schon aus dem Firmenrecht der Kommanditgesellschaft (Paragraph 19, Absatz 2, HGB) ergibt vergleiche Bachofner in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co. KG 90 f), hat der Gesetzgeber bei der Konzeption des Rechtes dieser Personengesellschaft nicht an die Möglichkeit der Beteiligung juristischer Personen als Gesellschafter gedacht. Das Gesetz ist also planwidrig unvollständig geblieben, wenn Paragraph 131, Ziffer 4, HGB vom "Tod eines Gesellschafters" spricht (in diesem Sinn auch Hesselmann, HdB der GmbH & Co.[12], 144). Der OGH kann die vom Reichsgericht und einem Teil der Lehre vertretene Meinung nicht teilen, daß nicht schon die Auflösung einer juristischen Person, sondern erst ihre Vollbeendigung dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des Paragraph 131, Ziffer 4, HGB gleichzustellen sei, weil die juristische Person auch nach ihrer Auflösung als Abwicklungsgesellschaft weiterbestehe und erst mit der Beendigung der Liquidation endgültig aus dem Leben verschwinde vergleiche hiezu die von Seitz - Wimmer in Kastner - Stoll, 403 unter FN 1 und 2 angeführten Belegstellen). Diese Ansicht führt im Ergebnis zu einem unauflösbaren Widerspruch, weil die Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft als angebliche Voraussetzung für die Auflösung der Kommanditgesellschaft solange nicht eintreten kann, als diese noch besteht, denn jene ist auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet; die Komplementärgesellschaft ist jedoch erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat (so zutreffend Hesselmann 144 und Seitz - Wimmer, 404). Dazu kommt, daß bei einer Gleichsetzung der Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft mit dem Auflösungsgrund des Paragraph 131, Ziffer 4, (Paragraph 161, Absatz 2,) HGB ein für die Rechtssicherheit und die Interessen der übrigen Gesellschafter untragbarer Schwebezustand von nicht überschaubarer Dauer einträte, in dem die Kommanditgesellschaft durch einen in Liquidation befindlichen Komplementär vertreten wäre. Aus diesen Erwägungen ist der OGH der Ansicht, daß die Auflösung einer Komplementärgesellschaft m. b. H. dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des Paragraphen 161, Absatz 2, 131, Ziffer 4, HGB gleichzusetzen ist (so auch Seitz - Wimmer, 404 und die dort unter FN 9 sowie 403 unter FN 7 und 8 angeführte Literatur; ferner Hesselmann, 144 und die dort unter FN 401 angegebene Literatur).
Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß es gleichgültig ist, ob die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Liquidatoren, die nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 16) von vornherein bestimmt waren (§ 146 Abs. 1 HGB), in das Handelsregister eingetragen sind oder nicht, weil die Eintragung nur rechtsbekundende, nicht aber rechtsbegrundende Wirkung haben kann und sich die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung in den Vermutungen des § 15 HGB erschöpfen (Hueck, Das Recht der OHG[4], 352; Schilling in GroßKomm.Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß es gleichgültig ist, ob die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Liquidatoren, die nach dem Gesellschaftsvertrag (Paragraph 16,) von vornherein bestimmt waren (Paragraph 146, Absatz eins, HGB), in das Handelsregister eingetragen sind oder nicht, weil die Eintragung nur rechtsbekundende, nicht aber rechtsbegrundende Wirkung haben kann und sich die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung in den Vermutungen des Paragraph 15, HGB erschöpfen (Hueck, Das Recht der OHG[4], 352; Schilling in GroßKomm.
z. HGB[3] II/2, 38). § 16 des Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft bestimmt, daß im Falle der Liquidation der Gesellschaft "die Geschäftsführer" zu Liquidatoren zu bestellen sind. Damit ist im Gleichklang mit der für die werbende Gesellschaft nach dem Gesetz bestimmten mittelbaren Geschäftsführung und Vertretung (vgl. dazu Doralt in Kastner - Stoll, 170, insbesondere FN 1) der Kommanditgesellschaft durch die jeweiligen Organvertreter der Komplementärgesellschaft m. b. H., also ihre "Geschäftsführer" (§ 18 GmbHG), unzweifelhaft klargestellt, daß die mittelbare Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter auch das Abwicklungsstadium beherrschen soll. Dies entspricht auch dem gesamten auf Harmonisierung des sachlichen und personellen Zusammenhanges der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft ausgerichteten Inhalt der Verträge über diese beiden Gesellschaften (Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgabe der Komplementärgesellschaft, Personenidentität der Gesellschafter bei beiden Gesellschaften, untrennbare Gesellschaftsbeteiligung an beiden Gesellschaften u. a.), wie es bei GmbH & Co. KG im engeren Sinne (also mit nur einem einzigen Komplementär) üblich ist. Die dem Willen der Gesellschafter entsprechende Identität der jeweiligen Organvertreter auch im Abwicklungsstadium der Kommanditgesellschaft läßt es nicht zu, die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften unnötig so zu überdehnen, daß der Sinn der gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Personen der Abwicklung ins Gegenteil verkehrt wird. Das nämlich wäre, billigte man die diesbezüglichen Ansichten des Rekursgerichtes unter der Voraussetzung, es läge ein wichtiger Grund für die Abberufung der Liquidatoren der Kommanditgesellschaft vor, der Fall.z. HGB[3] II/2, 38). Paragraph 16, des Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft bestimmt, daß im Falle der Liquidation der Gesellschaft "die Geschäftsführer" zu Liquidatoren zu bestellen sind. Damit ist im Gleichklang mit der für die werbende Gesellschaft nach dem Gesetz bestimmten mittelbaren Geschäftsführung und Vertretung vergleiche dazu Doralt in Kastner - Stoll, 170, insbesondere FN 1) der Kommanditgesellschaft durch die jeweiligen Organvertreter der Komplementärgesellschaft m. b. H., also ihre "Geschäftsführer" (Paragraph 18, GmbHG), unzweifelhaft klargestellt, daß die mittelbare Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter auch das Abwicklungsstadium beherrschen soll. Dies entspricht auch dem gesamten auf Harmonisierung des sachlichen und personellen Zusammenhanges der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft ausgerichteten Inhalt der Verträge über diese beiden Gesellschaften (Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgabe der Komplementärgesellschaft, Personenidentität der Gesellschafter bei beiden Gesellschaften, untrennbare Gesellschaftsbeteiligung an beiden Gesellschaften u. a.), wie es bei GmbH & Co. KG im engeren Sinne (also mit nur einem einzigen Komplementär) üblich ist. Die dem Willen der Gesellschafter entsprechende Identität der jeweiligen Organvertreter auch im Abwicklungsstadium der Kommanditgesellschaft läßt es nicht zu, die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften unnötig so zu überdehnen, daß der Sinn der gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Personen der Abwicklung ins Gegenteil verkehrt wird. Das nämlich wäre, billigte man die diesbezüglichen Ansichten des Rekursgerichtes unter der Voraussetzung, es läge ein wichtiger Grund für die Abberufung der Liquidatoren der Kommanditgesellschaft vor, der Fall.
Konsequenterweise schlägt deshalb ein wichtiger Grund für die Abberufung (§ 147 2. Halbsatz HGB) und die Ernennung neuen Liquidatoren (§ 146 Abs. 2 HGB) im Rechtsbereich der Kommanditgesellschaft derart bis in den Rechtsbereich der Komplementärgesellschaft durch, daß er sich an den Organvertretern dieser Gesellschaft verwirklicht, wenn auch nach dem für diese Gesellschaft geltenden Recht (§ 89 Abs. 3 GmbHG) die Voraussetzungen hiezu gegeben sind. Da die Antragstellerin am Stammkapital der Komplementärgesellschaft m. b. H. zur Hälfte beteiligt ist, steht ihr jedenfalls das Recht zur Antragstellung auch nach dem GmbH-Recht (§ 89 Abs. 2 GmbHG) zu. Es ist demnach zu prüfen, ob ein zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und Bestellung eines neuen Liquidators ausreichender wichtiger Grund im Sinne der § 146 Abs. 2, § 147 HGB sowie des § 89 Abs. 3 GmbHG vorliegt.Konsequenterweise schlägt deshalb ein wichtiger Grund für die Abberufung (Paragraph 147, 2. Halbsatz HGB) und die Ernennung neuen Liquidatoren (Paragraph 146, Absatz 2, HGB) im Rechtsbereich der Kommanditgesellschaft derart bis in den Rechtsbereich der Komplementärgesellschaft durch, daß er sich an den Organvertretern dieser Gesellschaft verwirklicht, wenn auch nach dem für diese Gesellschaft geltenden Recht (Paragraph 89, Absatz 3, GmbHG) die Voraussetzungen hiezu gegeben sind. Da die Antragstellerin am Stammkapital der Komplementärgesellschaft m. b. H. zur Hälfte beteiligt ist, steht ihr jedenfalls das Recht zur Antragstellung auch nach dem GmbH-Recht (Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG) zu. Es ist demnach zu prüfen, ob ein zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und Bestellung eines neuen Liquidators ausreichender wichtiger Grund im Sinne der Paragraph 146, Absatz 2,, Paragraph 147, HGB sowie des Paragraph 89, Absatz 3, GmbHG vorliegt.
Aufgabe der Abwickler ist es u. a. auch, Forderungen der Gesellschaft aus besonderen Rechtsverhältnissen gegen Dritte, aber auch gegen eigene Gesellschafter, wenn sich die Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, einzuziehen (Schilling, 44). Um die Einziehung einer solchen, von einem Teil der Gesellschafter behaupteten Forderung der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter aus einem nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Rechtsverhältnis handelt es sich hier. Über die Einziehung dieser Forderung besteht unter den bisherigen, kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren Streit. Die Liquidatoren sind im Sinne ihrer Rechtsstellung als Beauftragte der Gesellschaft gemäß § 152 HGB verpflichtet, den in ihren Aufgabenbereich als Liquidatoren der Kommanditgesellschaft fallenden Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten (Hueck, 502; Schilling, 66), und zwar sowohl in Angelegenheiten der Geschäftsführung als auch der Vertretung der Gesellschaft. Weisungen der Gesellschafter bedingen einen entsprechenden, wenngleich formlosen Beschluß der Gesellschafter, welcher nach dem Gesetz und auch nach dem hier vorliegenden Gesellschaftsvertrag (§ 10) der Einhelligkeit bedarf (Hueck, 502; Schilling, 67). Wenn es jedoch darum geht, daß eine von einem Teil der Gesellschaft behauptete Forderung der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter geltend gemacht und eingetrieben werden soll, wie dies hier der Fall ist, dann ist der Gesellschafter, gegen den die Forderung gerichtet ist, von der Ausübung seines Stimmrechtes ausgeschlossen (überzeugend Frotz in GesRZ 1947, 108 Punkt 3; zustimmend Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 63). Der bisherige Liquidator DDr. B durfte sich deshalb nicht auf eine Weisung des Gesellschafters berufen, gegen den die von dem Antragsteller behauptete Forderung geltend gemacht werden soll. Da mit Ausnahme der Forderung, über deren Geltendmachung und Einziehung zwischen den Gesellschaftern und zwischen den bisherigen Liquidatoren Uneinigkeit besteht, die gesamten Geschäfte der Kommanditgesellschaft bereits abgewickelt sind, infolge der Uneinigkeit der Liquidatoren jedoch eine ordnungsgemäße Beendigung der Abwicklung ohne Nachteil der antragstellenden Gesellschafterin nicht gewährleistet erscheint, liegt ein wichtiger Grund im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und ihrer Ersetzung durch einen neuen Abwickler vor.Aufgabe der Abwickler ist es u. a. auch, Forderungen der Gesellschaft aus besonderen Rechtsverhältnissen gegen Dritte, aber auch gegen eigene Gesellschafter, wenn sich die Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, einzuziehen (Schilling, 44). Um die Einziehung einer solchen, von einem Teil der Gesellschafter behaupteten Forderung der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter aus einem nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Rechtsverhältnis handelt es sich hier. Über die Einziehung dieser Forderung besteht unter den bisherigen, kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren Streit. Die Liquidatoren sind im Sinne ihrer Rechtsstellung als Beauftragte der Gesellschaft gemäß Paragraph 152, HGB verpflichtet, den in ihren Aufgabenbereich als Liquidatoren der Kommanditgesellschaft fallenden Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten (Hueck, 502; Schilling, 66), und zwar sowohl in Angelegenheiten der Geschäftsführung als auch der Vertretung der Gesellschaft. Weisungen der Gesellschafter bedingen einen entsprechenden, wenngleich formlosen Beschluß der Gesellschafter, welcher nach dem Gesetz und auch nach dem hier vorliegenden Gesellschaftsvertrag (Paragraph 10,) der Einhelligkeit bedarf (Hueck, 502; Schilling, 67). Wenn es jedoch darum geht, daß eine von einem Teil der Gesellschaft behauptete Forderung der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter geltend gemacht und eingetrieben werden soll, wie dies hier der Fall ist, dann ist der Gesellschafter, gegen den die Forderung gerichtet ist, von der Ausübung seines Stimmrechtes ausgeschlossen (überzeugend Frotz in GesRZ 1947, 108 Punkt 3; zustimmend Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 63). Der bisherige Liquidator DDr. B durfte sich deshalb nicht auf eine Weisung des Gesellschafters berufen, gegen den die von dem Antragsteller behauptete Forderung geltend gemacht werden soll. Da mit Ausnahme der Forderung, über deren Geltendmachung und Einziehung zwischen den Gesellschaftern und zwischen den bisherigen Liquidatoren Uneinigkeit besteht, die gesamten Geschäfte der Kommanditgesellschaft bereits abgewickelt sind, infolge der Uneinigkeit der Liquidatoren jedoch eine ordnungsgemäße Beendigung der Abwicklung ohne Nachteil der antragstellenden Gesellschafterin nicht gewährleistet erscheint, liegt ein wichtiger Grund im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und ihrer Ersetzung durch einen neuen Abwickler vor.
In Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin war daher der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.