Rechtssatz RS0061747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061747
Entscheidungsdatum
16.06.2011
Rechtssatz
Es ist gleichgültig, ob die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Liquidatoren in das Handelsregister eingetragen sind oder nicht, weil die Eintragung nur rechtsbekundende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung haben kann und sich die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung in den Vermutungen des § 15 HGB erschöpfen.Es ist gleichgültig, ob die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Liquidatoren in das Handelsregister eingetragen sind oder nicht, weil die Eintragung nur rechtsbekundende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung haben kann und sich die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung in den Vermutungen des Paragraph 15, HGB erschöpfen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 6 Ob 8/76
Veröff: SZ 49/90 = JBl 1977,379; hiezu Frotz GesRZ 1976,106
- 6 Ob 2192/96p
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2192/96p
Auch
- 6 Ob 48/11v
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 48/11v
Vgl auch; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass die Eintragungen grundsätzlich unbeachtlich wären; vielmehr ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Auflösung erfolgte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061747
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0060OB00008_7600000_005