Rechtssatz RS0060080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060080
Entscheidungsdatum
04.12.1974
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 35 letzter Absatz GmbHG ist nicht dahin zu verstehen, daß die Generalversammlung ausschließlich über Gegenstände zu entscheiden berechtigt ist, die ihr durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag zugewiesen werden.Die Vorschrift des Paragraph 35, letzter Absatz GmbHG ist nicht dahin zu verstehen, daß die Generalversammlung ausschließlich über Gegenstände zu entscheiden berechtigt ist, die ihr durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag zugewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060080
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00288_7400000_004