Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie weit die von der Rechtslehre entwickelten Grundsätze bei der Auslegung der Vorschriften des (deutschen) Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, RGBl. 477, auch auf das (österreichische) Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (in der nunmehr gültigen Fassung) herangezogen werden können, ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß, wie die Revisionswerber richtig aufzeigen, die Texte der beiden Gesetze in den hier maßgebenden Bestimmungen nicht übereinstimmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Untergerichte Punkt XI des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei richtig verstanden haben und ob, wenn ihre Auffassung darüber zutrifft, die Nebenintervenienten bei der Beschlußfassung der Generalversammlung vom 18. Dezember 1968 über die Genehmigung der Teilung und Veräußerung bestimmter Geschäftsanteile stimmberechtigt waren.Eine Auseinandersetzung mit der Frage, wie weit die von der Rechtslehre entwickelten Grundsätze bei der Auslegung der Vorschriften des (deutschen) Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, RGBl. 477, auch auf das (österreichische) Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (in der nunmehr gültigen Fassung) herangezogen werden können, ist im vorliegenden Fall entbehrlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, daß, wie die Revisionswerber richtig aufzeigen, die Texte der beiden Gesetze in den hier maßgebenden Bestimmungen nicht übereinstimmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Untergerichte Punkt römisch elf des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei richtig verstanden haben und ob, wenn ihre Auffassung darüber zutrifft, die Nebenintervenienten bei der Beschlußfassung der Generalversammlung vom 18. Dezember 1968 über die Genehmigung der Teilung und Veräußerung bestimmter Geschäftsanteile stimmberechtigt waren.
Daß der Inhalt des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei nicht seinem von den Untergerichten festgestellten Wortlaut entspräche, wurde von keiner Seite behauptet.
Im Punkt XI des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, daß die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte (gesellschaftsfremde Personen) nur mit Zustimmung der Gesellschaft statthaft ist. Da nun die Gesellschaft bloß durch ihre Organe tätig werden kann, nach dem Gesellschaftsvertrag aber als Organe nur die Generalversammlung und der Vorstand (Geschäftsführer) vorgesehen sind, ist die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darüber, welches der beiden Organe zur Erteilung der erwähnten Zustimmung berufen ist, undeutlich.Im Punkt römisch elf des Gesellschaftsvertrages wird bestimmt, daß die Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen an Dritte (gesellschaftsfremde Personen) nur mit Zustimmung der Gesellschaft statthaft ist. Da nun die Gesellschaft bloß durch ihre Organe tätig werden kann, nach dem Gesellschaftsvertrag aber als Organe nur die Generalversammlung und der Vorstand (Geschäftsführer) vorgesehen sind, ist die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darüber, welches der beiden Organe zur Erteilung der erwähnten Zustimmung berufen ist, undeutlich.
Wie bereits ausgesprochen wurde, sind undeutliche Vertragsbestimmungen so auszulegen, daß sie keinen Widerspruch enthalten und wirksam sind (JBl. 1966, 618 u. v. a.; ebenso:
Ehrenzweig[2] I/1, 261 bei FN 5). Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit der Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, um einen internen Vorgang über eine sozietäre Frage, die in erster Linie die Gesellschafter selbst betrifft. Es ist allerdings richtig, daß weder der Gesellschaftsvertrag noch das Gesetz ausdrücklich diese Entscheidung den Gesellschaftern vorbehält; daraus folgt aber keineswegs, daß, wie die Revision meint, die Generalversammlung kein Recht hätte, darüber zu befinden. Die Vorschrift des § 35 letzter Absatz GmbHG ist nicht dahin zu verstehen, daß die Generalversammlung ausschließlich über Gegenstände zu entscheiden berechtigt wäre, die ihr durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag zugewiesen wurden. Freilich darf die Generalversammlung auch nicht ohne weiteres (nämlich ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages) die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten beanspruchen, die der Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ überträgt (vgl. SZ 14/28). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, da weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei dem Vorstand (Geschäftsführer) ausdrücklich die maßgebliche Entscheidungsmacht einräumt. Die gänzliche oder teilweise Abtretung eines Geschäftsanteiles an eine Person, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehört, bedeutet praktisch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft. Es muß als vernünftig und billig angesehen werden, wenn die Entscheidung darüber der Mehrheit der Gesellschafterstimmen zusteht. Darauf, ob zur Ausführung des Generalversammlungsbeschlusses die Mitwirkung des Vorstandes notwendig ist, also dem Dritten gegenüber eine Erklärung der Gesellschaft über seine Aufnahme abzugeben ist, kommt es nicht an. Daß nur diese Auslegung des Punktes XI des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei einen Widerspruch zu anderen Vertragsbestimmungen vermeidet, ergibt sich auch aus Punkt XVI des Gesellschaftsvertrages, wonach die Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft in deren Geschäftszweig weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen .......... dürfen. Daß in diesem Fall die notwendige Einwilligung der Gesellschaft in Ermangelung eines Aufsichtsrates (vgl. nunmehr § 29 GmbHG i. d. F. des BG vom 23. Jänner 1974, BGBl. 82) nur von der Generalversammlung erteilt werden könnte, liegt völlig auf der Hand. Auf diesen Zusammenhang haben die Nebenintervenienten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verwiesen.Ehrenzweig[2] I/1, 261 bei FN 5). Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit der Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, um einen internen Vorgang über eine sozietäre Frage, die in erster Linie die Gesellschafter selbst betrifft. Es ist allerdings richtig, daß weder der Gesellschaftsvertrag noch das Gesetz ausdrücklich diese Entscheidung den Gesellschaftern vorbehält; daraus folgt aber keineswegs, daß, wie die Revision meint, die Generalversammlung kein Recht hätte, darüber zu befinden. Die Vorschrift des Paragraph 35, letzter Absatz GmbHG ist nicht dahin zu verstehen, daß die Generalversammlung ausschließlich über Gegenstände zu entscheiden berechtigt wäre, die ihr durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag zugewiesen wurden. Freilich darf die Generalversammlung auch nicht ohne weiteres (nämlich ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages) die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten beanspruchen, die der Gesellschaftsvertrag einem anderen Organ überträgt vergleiche SZ 14/28). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, da weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei dem Vorstand (Geschäftsführer) ausdrücklich die maßgebliche Entscheidungsmacht einräumt. Die gänzliche oder teilweise Abtretung eines Geschäftsanteiles an eine Person, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehört, bedeutet praktisch die Aufnahme eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft. Es muß als vernünftig und billig angesehen werden, wenn die Entscheidung darüber der Mehrheit der Gesellschafterstimmen zusteht. Darauf, ob zur Ausführung des Generalversammlungsbeschlusses die Mitwirkung des Vorstandes notwendig ist, also dem Dritten gegenüber eine Erklärung der Gesellschaft über seine Aufnahme abzugeben ist, kommt es nicht an. Daß nur diese Auslegung des Punktes römisch elf des Gesellschaftsvertrages der beklagten Partei einen Widerspruch zu anderen Vertragsbestimmungen vermeidet, ergibt sich auch aus Punkt römisch sechzehn des Gesellschaftsvertrages, wonach die Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft in deren Geschäftszweig weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen .......... dürfen. Daß in diesem Fall die notwendige Einwilligung der Gesellschaft in Ermangelung eines Aufsichtsrates vergleiche nunmehr Paragraph 29, GmbHG i. d. F. des BG vom 23. Jänner 1974, Bundesgesetzblatt 82) nur von der Generalversammlung erteilt werden könnte, liegt völlig auf der Hand. Auf diesen Zusammenhang haben die Nebenintervenienten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend verwiesen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist für ihren Standpunkt aus § 77 GmbHG nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß, wie bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (SZ 5/209) ausgesprochen wurde, die genannte Vorschrift nur bei der Übertragung, nicht aber auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen Anwendung findet, hat im vorliegenden Fall die Gesellschaft (= die Generalversammlung) die Zustimmung zur teilweisen Übertragung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten nicht versagt. Es bestand daher gar keine Veranlassung für eine Supplierung der Zustimmung durch richterlichen Ausspruch. Daß nach § 77 GmbHG in einem solchen Fall das Gericht vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören hat, besagt durchaus nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden hätte.Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist für ihren Standpunkt aus Paragraph 77, GmbHG nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, daß, wie bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung (SZ 5/209) ausgesprochen wurde, die genannte Vorschrift nur bei der Übertragung, nicht aber auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen Anwendung findet, hat im vorliegenden Fall die Gesellschaft (= die Generalversammlung) die Zustimmung zur teilweisen Übertragung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten nicht versagt. Es bestand daher gar keine Veranlassung für eine Supplierung der Zustimmung durch richterlichen Ausspruch. Daß nach Paragraph 77, GmbHG in einem solchen Fall das Gericht vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören hat, besagt durchaus nicht, daß nach dem Willen des Gesetzgebers vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden hätte.
Ebensowenig können sich die Revisionswerber mit Erfolg auf Punkt XVII des Gesellschaftsvertrages berufen, da dort jene Angelegenheiten, über die die Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit entscheiden kann, abschließend aufgezählt sind und sich die Zustimmung zur Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen nicht darunter befindet. Eine analoge Heranziehung dieser Vertragsbestimmung auf andere Angelegenheiten kommt deshalb nicht in Betracht. Darauf, ob diese anderen Angelegenheiten für die Gesellschaft ebenso bedeutungsvoll sind wie jene, über die von der Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit entschieden werden kann, kommt es daher nicht an.Ebensowenig können sich die Revisionswerber mit Erfolg auf Punkt römisch siebzehn des Gesellschaftsvertrages berufen, da dort jene Angelegenheiten, über die die Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit entscheiden kann, abschließend aufgezählt sind und sich die Zustimmung zur Teilung und Abtretung von Geschäftsanteilen nicht darunter befindet. Eine analoge Heranziehung dieser Vertragsbestimmung auf andere Angelegenheiten kommt deshalb nicht in Betracht. Darauf, ob diese anderen Angelegenheiten für die Gesellschaft ebenso bedeutungsvoll sind wie jene, über die von der Generalversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit entschieden werden kann, kommt es daher nicht an.
Der von den Klägern behauptete Nichtigkeitsgrund, daß die Generalversammlung zur angefochtenen Beschlußfassung nicht zuständig gewesen sei, der angefochtene Beschluß daher durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt habe oder mit dem Gesellschaftsvertrag im Widerspruch stehe, ist daher nicht gegeben.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß der Beschluß der Generalversammlung nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen wäre, weil den die Mehrheit der Gesellschafterstimmen repräsentierenden Nebenintervenienten das Stimmrecht fehlte:
Nach § 39 Abs. 4 GmbHG hat ein Gesellschafter, der durch die Beschlußfassung der Generalversammlung von einer Verpflichtung befreit wird oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, bei dieser Beschlußfassung kein Stimmrecht.Nach Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG hat ein Gesellschafter, der durch die Beschlußfassung der Generalversammlung von einer Verpflichtung befreit wird oder dem ein Vorteil zugewendet werden soll, bei dieser Beschlußfassung kein Stimmrecht.
Die Revisionswerber bekämpfen die Auffassung der Untergerichte, daß den Nebenintervenienten bei der Beschlußfassung über die Zustimmung der Gesellschaft zur Teilung und teilweisen Abtretung ihrer (der Nebenintervenienten) Geschäftsanteile an eine gesellschaftsfremde Person trotz der genannten Vorschrift das Stimmrecht zugekommen sei, mit dem Hinweis darauf, daß im Sinne der Rechtsprechung (AC 2971) ein Gesellschafter von der Abstimmung auch dann ausgeschlossen sei, wenn ihm zwar nicht durch den Inhalt des Beschlusses, aber infolge der durch den Beschluß geschaffenen Sachlage ein Sondervorteil zufallen soll. Das hier entscheidende Problem ist jedoch, daß von einem (Sonder-)Vorteil im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle nur gesprochen werden kann, wenn der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern auf Grund des betreffen- den Generalversammlungsbeschlusses ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil erwächst oder erwachsen kann. Wie bereits ausgesprochen wurde (Rspr. 1928/141), dürfen Gesellschafter bei dem Beschluß auf Ermächtigung des Geschäftsführers zum Verkauf des Unternehmens selbst dann mitbestimmen, wenn die Veräußerung an einen von ihnen erfolgt. Unter der Voraussetzung der Angemessenheit des Verkaufspreises ist ein solches von der Generalversammlung gebilligtes Geschäft für die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter vermögensrechtlich neutral. Es besteht daher kein Grund, dem Gesellschafter, für den der Ankauf durchaus vorteilhaft sein kann, das Stimmrecht zu versagen. Das gleiche gilt für den vorliegenden Fall: Auch wenn die Teilung und die teilweise Abtretung der Geschäftsanteile der Nebenintervenienten diesen wirtschaftliche Vorteile bringt, wird hiedurch die vermögensrechtliche Stellung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter nicht berührt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Nebenintervenienten durch die Beschlußfassung der Generalversammlung vom 18. Dezember 1968 von einer Verpflichtung befreit wurden; vielmehr wurde durch diese Beschlußfassung das von ihnen beabsichtigte Rechtsgeschäft erst ermöglicht. Das Stimmrecht der Nebenintervenienten bei der von den Klägern angefochtenen Beschlußfassung war daher zu bejahen.
Da die Untergerichte somit die Rechtslage richtig erkannten, war der Revision der Erfolg zu versagen.