Rechtssatz RS0060284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060284
Entscheidungsdatum
04.12.1974
Rechtssatz
Die Pflicht des Gerichtes, nach § 77 2.Satz GmbHG, vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören, besagt nicht, daß vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden habe.Die Pflicht des Gerichtes, nach Paragraph 77, 2.Satz GmbHG, vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören, besagt nicht, daß vorerst der Vorstand über die Zulässigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an gesellschaftsfremde Personen zu befinden habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0060284
Dokumentnummer
JJR_19741204_OGH0002_0050OB00288_7400000_005