Rechtssatz RS0060159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060159
Entscheidungsdatum
30.10.1990
Rechtssatz
Bei Geschäftsanteilsübertragungen wird nach der Lehre grundsätzlich auf die Fälligkeit des Gewinnnauszahlungsanspruches abgestellt, also noch nicht konkretisierte Gewinnauszahlungsansprüche dem Erwerber zugestanden; die allfällige Teilung dieser mit dem Geschäftsanteil verbundenen, nach der Anteilsübertragung entstandenen konkreten Gewinnauszahlungsansprüche mit dem Veräußerer ist zur Folge der positiven Gesetzesanordnung des § 101 Nr 2 BGB.Bei Geschäftsanteilsübertragungen wird nach der Lehre grundsätzlich auf die Fälligkeit des Gewinnnauszahlungsanspruches abgestellt, also noch nicht konkretisierte Gewinnauszahlungsansprüche dem Erwerber zugestanden; die allfällige Teilung dieser mit dem Geschäftsanteil verbundenen, nach der Anteilsübertragung entstandenen konkreten Gewinnauszahlungsansprüche mit dem Veräußerer ist zur Folge der positiven Gesetzesanordnung des Paragraph 101, Nr 2 BGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060159
Dokumentnummer
JJR_19901030_OGH0002_0080OB00643_9000000_002