Rechtssatz RS0060179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060179
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.Für das umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des Paragraph eins, GBG, daß das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. Paragraph 3, Absatz eins, GUG bestimmt, daß zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 85/90
Veröff: JBl 1991,584 = NZ 1991,181
- 6 Ob 162/98m
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 6 Ob 162/98m
- 5 Ob 136/14g
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 136/14g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060179
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0050OB00085_9000000_001