Rechtssatz RS0060274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060274
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Rechtssatz
§ 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus (Hier: möglicherweise durch Alkoholmissbrauch verursachte Gehirnschrumpfung, die zur Zurechnungsfähigkeit führte).Paragraph 82, Litera b, GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus (Hier: möglicherweise durch Alkoholmissbrauch verursachte Gehirnschrumpfung, die zur Zurechnungsfähigkeit führte).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 177/88
Entscheidungstext OGH 31.08.1988 9 ObA 177/88
Veröff: Arb 10728
- 9 ObA 355/93
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 355/93
nur: § 82 lit b GewO 1859 setzt ein Verschulden des Arbeitnehmer an der Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht voraus. (T1)
- 8 ObA 46/08k
Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 46/08k
nur T1; Beisatz: Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist das Entlassungsrecht gegeben, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers ankäme und ohne dass der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken wäre. (T2); Beisatz: Hier: Dauernde Unfähigkeit des Klägers, den Beruf des Pflasterers weiter auszuüben, aufgrund eines Sehnenleidens im rechten Arm. (T3); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre. (T4)
- 9 ObA 127/12k
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 127/12k
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060274
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19880831_OGH0002_009OBA00177_8800000_002