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Rechtssatz RS0060331×

Rechtssatz RS0060331

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060331

Geschäftszahl

5Ob163/92

Entscheidungsdatum

19.01.1993

Rechtssatz

Durch die Heftung mehrerer Urkunden wird das dadurch entstehende Urkundenkonvolut nicht zu einer einzigen Urkunde. Gerade wenn die zu einem Rechtsgeschäft erforderlichen Urkunden sukzessive errichtet werden, wie es im Hypothekengeschäft üblich ist und wie auch von den Parteien in dieser Rechtssache vorgegangen wurde, kann die unzweifelhaft zu einer der beiden Urkunden (hier: Vorrangeinräumung) gehörende beglaubigte Unterschrift des Liegenschaftseigentümers nicht auch ohne weiteres auf die angeschlossene Pfandbestellungsurkunde, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als selbständige Urkunde errichtet werden sollte, bezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 163/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 163/92
    Veröff: NZ 1994,42 = RdW 1993,180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060331

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00163_9200000_001