Zu der vom Rekursgericht als entscheidungswesentlich erkannten Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist aber auch, daß der Wert des Verfahrensgegenstandes, über den das Rekursgericht entschied, an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S übersteigt. Gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AußStrG hat das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch unter anderem auch die §§ 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 57 JN ist für die Sicherstellung einer Forderung oder für ein Pfandrecht der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes maßgebend. Nach § 60 Abs 2 JN gilt als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - nach derzeitiger Terminologie - der Einheitswert. An einen von diesen zwingenden Bewertungsgrundsätzen abweichenden Bewertungsausspruch (hier:Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist aber auch, daß der Wert des Verfahrensgegenstandes, über den das Rekursgericht entschied, an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S übersteigt. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AußStrG hat das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch unter anderem auch die Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 57, JN ist für die Sicherstellung einer Forderung oder für ein Pfandrecht der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes maßgebend. Nach Paragraph 60, Absatz 2, JN gilt als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - nach derzeitiger Terminologie - der Einheitswert. An einen von diesen zwingenden Bewertungsgrundsätzen abweichenden Bewertungsausspruch (hier:
orientiert allein an der Höhe der pfandrechtlich zu sichernden Forderung) wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Erhebungen beim zuständigen Finanzamt ergaben jedoch, daß der Einheitswert der Liegenschaft 50.000,-- S übersteigt, so daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes im Ergebnis den bereits genannten zwingenden Bewertungsvorschriften entspricht (zur Bewertung in Grundbuchssachen vgl. 5 Ob 1068/91 = Jus-Extra 1991, 916; 5 Ob 49/92).orientiert allein an der Höhe der pfandrechtlich zu sichernden Forderung) wäre der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Erhebungen beim zuständigen Finanzamt ergaben jedoch, daß der Einheitswert der Liegenschaft 50.000,-- S übersteigt, so daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes im Ergebnis den bereits genannten zwingenden Bewertungsvorschriften entspricht (zur Bewertung in Grundbuchssachen vergleiche 5 Ob 1068/91 = Jus-Extra 1991, 916; 5 Ob 49/92).
b) Zur Sachentscheidung:
Zunächst ist festzustellen, daß sich die Eintragungsbegehren der Antragstellerin auf zwei unabhängig voneinander errichtete Urkunden - wie sich aus ihrem eingangs beschriebenen Erscheinungsbild ergibt - stützen, wobei diese Urkunden erst anläßlich der Beglaubigung der Unterschrift des Liegenschaftseigentümers und des Inhabers der zurücktretenden Rechte zu einem Konvolut verbunden wurden. Durch die Heftung mehrerer Urkunden wird aber das dadurch entstehende Urkundenkonvolut nicht zu einer einzigen Urkunde, wie bereits von der Rechtsprechung eines Rekursgerichtes (RPflSlgG 2061), dem die Vorinstanzen in dieser Rechtssache folgten, ausgesprochen wurde. Gerade wenn die zu einem Rechtsgeschäft erforderlichen Urkunden sukzessive errichtet werden, wie es im Hypothekengeschäft üblich ist und wie auch von den Parteien in dieser Rechtssache vorgegangen wurde, kann die unzweifelhaft zu einer der beiden Urkunden (der Vorrangeinräumung) gehörende beglaubigte Unterschrift des Liegenschaftseigentümers nicht auch ohne weiteres auf die angeschlossene Pfandbestellungsurkunde, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als selbständige Urkunde errichtet werden sollte, bezogen werden, weil es immerhin denkbar wäre, daß der Anschluß dieser Urkunde an die Vorrangseinräumungserklärung nur dem Zweck der näheren Individualisierung des darin genannten Pfandrechtes diente, ohne daß deswegen auch schon die in der Pfandbestellungsurkunde enthaltene Verpflichtung perfektioniert werden sollte.
Die von der Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel vorgetragenen Argumente, es müsse den Parteien freistehen, mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde abzuschließen und hiezu die für die mehreren Rechtsgeschäfte bestehenden Formblätter zu verwenden, überzeugen nicht:
Gewiß steht es den vertragschließenden Parteien frei, mehrere Rechtsgeschäfte in einer Urkunde abzuschließen und sich hiezu des in Formblättern niedergelegten Textes zu bedienen. Sie müssen dann aber bei der Gestaltung der Urkunde eindeutig zum Ausdruck bringen, daß es sich eben nicht um mehrere, sondern nur um eine einzige Urkunde handelt, durch die diese mehreren Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden sollen.
Ein weiterer, von den Vorinstanzen nicht wahrgenommener Abweisungsgrund liegt darin, daß die den Eintragungsbegehren zugrunde liegenden Urkunden entgegen der Vorschrift des § 27 Abs 2 GBG nicht den Ort, Tag, Monat und das Jahr der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Die Organe der Antragstellerin leisteten die Unterschrift ohne Beifügen dieser Daten. In diesem Zusammenhang ist daher auch die vom Aufsichtskommissär abgegebene Bestätigung, diese seien zeichnungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt gewesen, nicht ausreichend, weil sich eine solche Bestätigung immer nur auf den Tag der Unterfertigung durch die Organe der Antragstellerin beziehen kann, ein solcher Tag hier aber nicht angegeben ist.Ein weiterer, von den Vorinstanzen nicht wahrgenommener Abweisungsgrund liegt darin, daß die den Eintragungsbegehren zugrunde liegenden Urkunden entgegen der Vorschrift des Paragraph 27, Absatz 2, GBG nicht den Ort, Tag, Monat und das Jahr der Ausfertigung der Urkunde enthalten. Die Organe der Antragstellerin leisteten die Unterschrift ohne Beifügen dieser Daten. In diesem Zusammenhang ist daher auch die vom Aufsichtskommissär abgegebene Bestätigung, diese seien zeichnungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt gewesen, nicht ausreichend, weil sich eine solche Bestätigung immer nur auf den Tag der Unterfertigung durch die Organe der Antragstellerin beziehen kann, ein solcher Tag hier aber nicht angegeben ist.
Keinen Abweisungsgrund bildet hingegen der vom Erstgericht als bedenklich angesehene Umstand, daß die Vorrangsabtretungserklärung vom Treuhänder der Landeshypothekenbank und vom Pfandgläubiger bereits vor der Unterfertigung durch den Buchberechtigten Karl R***** erfolgte. Es kommt nicht darauf an, ob der aus dem zurücktretenden Recht Berechtigte seine Unterschrift vor oder nach denjenigen Personen leistet, die in der Rechtssphäre des dadurch begünstigten Pfandgläubigers unterschreiben müssen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.