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Rechtssatz RS0060361×

Rechtssatz RS0060361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060361

Geschäftszahl

6Ob10/82; 6Ob3/88

Entscheidungsdatum

11.02.1988

Rechtssatz

Erteilte der Geschäftsführer in der Generalversammlung während der Beratung über einen Sonderprüfungsantrag seine Zustimmung zur begehrten Prüfung, ohne daß der Antragsteller weiterhin auf einer Beschlußfassung über den Sonderprüfungsantrag bestand und die Generalversammlung die Erklärung ihres Geschäftsführers, der sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 45, GmbHG zu vertreten gehabt hätte, in irgendeiner Weise abänderte oder berichtigte, dann liegt eine namens der Gesellschaft abgegebene und vom Minderheitsgesellschafter angenommene Erklärung des Geschäftsführers vor. Dies ist als außergerichtliche Bereinigung einer sonst im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 45, GmbHG zu erledigenden Auseinandersetzung anzusehen und materiell in derselben Weise wie ein entsprechender Gerichtsbeschluß verbindlich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 10/82
    Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 10/82
    Veröff: SZ 56/19 = RdW 1983,11 = GesRZ 1984,52
  • 6 Ob 3/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 3/88
    Vgl auch; Beisatz: Bloße Scheinrevision, wenn gegen die Person des Revisors Gründe für eine Befangenheit sprechen. (T1) Veröff: SZ 61/37 = JBl 1988,383 = RdW 1988,163 = NZ 1989,43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060361

Dokumentnummer

JJR_19830203_OGH0002_0060OB00010_8200000_004